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Anmerkung
des subventionsberater.de zu
Deutsche
Kommunen in Finanznot
Die Städte und Gemeinden als
unterste Verwaltungsebene
tragen bis dato nur ca. 6 % zur Staatsverschuldung * bei.
Die Einnahmemöglichkeiten
deutscher Kommunen sinken - demgegenüber steigen die Kosten zur
Erfüllung ihrer Pflichtaufgaben. Die unterste staatliche Verwaltungsebene
Deutschlands, die Kommunen, sind von Bund und Ländern gesetzlich
verpflichtet (z.B. durch das Bundessozialhilfegesetz), kostenintensive
öffentliche Aufgaben ohne Abwählbarkeit zu erfüllen. Auf der anderen Seite
schrumpfen die Finanzzuweisungen und Einnahmemöglichkeiten (z.B. Gewerbesteuer, Kurtaxe) für die Kommunen.
Abgesehen von englischen
Kommunen, besteht in fast allen europäischen Ländern und russischen
Regionen die sogenannte kommunale Selbstverwaltungsautonomie, die in
Deutschland ihre stärkste Ausprägung findet durch ihre Verankerung im
deutschen (Verfassungs-)Recht. Diese formalrechtliche Selbstverwaltung
bedeutet jedoch leider nicht automatisch eine gleich hohe finanzielle
Autonomie. Deutsche Gemeinden und Städte haben wenig eigenständige
Gestaltungsmöglichkeiten bei der Erhebung von Steuern, Beiträgen und
Gebühren. Selbst auf die finanziellen Landesfinanzzuweisungen haben
Kommunen ohne die rechte Konnektion keinen gestalterischen Einfluss, da
Struktur und Höhe des Finanzausgleichs in den Kompetenzbereich der
Landesgesetzgebung fällt.
Zu den gesetzlichen
Pflichtaufgaben der Kommunen gehören zum Beispiel ...
- Gewährung von Sozialhilfe, Wohngeld, Jugendhilfe
- Energie-, Wasser-, Abwasserversorgung
- interkommunaler Strassen(rück)bau,
Reinigung
- Müllabfuhr, -beseitigung
- Bau und Betrieb von Schulen,
Kindergärten, ÖPNV
- Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Allgemeine Verwaltung, Meldewesen,
etc.
Demgegenüber stehen die Einnahmequellen der
Kommunen wie ...
- Erhebung von Steuern
- Erhebung von Gebühren nach dem
„Kostendeckungsprinzip“ (z.B. für Wasser / Abwasser, Müllabfuhr,
Straßenreinigung, öffentliche Bäder, Beurkundungen, Musikschulen,
Friedhof, Baugenehmigungen, u.a.)
-
Finanzzuweisungen (Beteiligung
an Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Kfz-Steuer,
Gewerbesteuerumlage, Körperschaftssteuer)
-
Zuweisungen für Investitionsvorhaben
-
Kredite („Subsidiarität der
Kreditaufnahme“)
,,Die Rechtsgrundlage zur Erhebung von
Gebühren ist das
Kommunalabgabengesetz. Während Steuern abgabenrechtlich keine
speziellen Gegenleistungen gegenüberstehen, stellen spezielle Entgelte das
Äquivalent für die Inanspruchnahme einer bestimmten kommunalen Leistung
dar (vgl. Schwarting, 1999, S.43f.).
Gebühren sind definiert als:
„Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung –
Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit – der Verwaltung
(Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher
Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden. Die
Gebührensätze sind nach festen Merkmalen zu bestimmen. Ermäßigungen aus
sozialen Gründen sind zulässig, soweit es im öffentlichen Interesse
geboten ist und für die Einrichtungen und Anlagen kein Anschluss- und
Benutzungszwang besteht.“ (§ 4 Kommunalabgabengesetz MV, in: Matschke/Hering,
1998, S.20)
Gebühren können demnach in Form von Verwaltungs- oder Benutzungsgebühren
erhoben werden.
Benutzungsgebühren, als Äquivalent
für den bei der Nutzung gemeindlicher Einrichtungen entstehenden Aufwand,
werden in Deutschland u.a. in den Bereichen Müllabfuhr, Straßenreinigung,
öffentliche Bäder, Musikschulen, Friedhöfe und Abwasserbeseitigung
erhoben. Verwaltungsgebühren werden hingegen für die Inanspruchnahme von
Verwaltungshandlungen, wie Beurkundungen oder die Erteilung von
Genehmigungen erhoben.
Entscheidender Grundsatz bei der
Festsetzung von Gebühren ist das Kostendeckungsprinzip (§ 6
Kommunalabgabengesetz. Darüber hinaus besteht der Richtsatz, dass bei der
Ausgestaltung der Gebühren das jeweilige öffentliche Interesse der
Aufgabenerfüllung berücksichtigt werden muss: „Von einer Kostendeckung
kann aus Gründen des öffentlichen Interesses abgesehen werden (§ 6
Kommunalabgabengesetz).
Politische Lenkungsinteressen sind
häufig bei der Gestaltung der Gebühren von Bedeutung.
Neben dem Kostendeckungsprinzip sind in
diesem Zusammenhang auch das Äquivalenz- und das
Leistungsfähigkeitsprinzip zu beachten. Das Äquivalenzprinzip
verlangt, dass die Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen
steht, für den sie erhoben wird (§ 6 KAG MV), soll durch das
Leistungsfähigkeitsprinzip die Lage von „soziale Schwachen“ (§ 4 KAG MV)
Gebührenschuldnern berücksichtigt werden (vgl. Matschke und Hering, 1998,
S.21f.). Diese Maßgaben setzten der Finanzierung durch Gebühren enge
Grenzen.
Beiträge sind in der Regel einmalige
Abgaben, die an eine Investition der Kommune anknüpfen. Zu den wichtigsten
Beiträgen in Deutschland zählen beispielsweise der Ausbaubeitrag für
Verkehrsanlagen oder der Versorgungs- oder Anschlussbeitrag für die
Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung (vgl. Schwarting, 1999,
S.62).
Gebühren werden, wie auch das
Steueraufkommen, als laufende Einnahmen im Verwaltungshaushalt
veranschlagt, während Beiträge als Instrument zur Finanzierung kommunaler
Investitionen in den Vermögenshaushalt eingehen (vgl. Schwarting, 1999, S.
44).
Für die Finanzzuweisungen gilt:
Die Einzelheiten über die Ausgestaltung der
Verteilung der Finanzzuweisungen sind in den jeweiligen
Finanzausgleichsgesetzen (FAG) der Bundesländer geregelt. Umfang und Ausgestaltung des
Finanzausgleichs bleiben den Ländern überlassen. Grundgesetzlich
festgeschrieben (Art. 106 Abs. 7 GG) ist nur, dass die Kommunen am
Länderanteil der Gemeinschaftssteuern (Einkommensteuer, Umsatzsteuer,
Körperschaftssteuer) beteiligt werden müssen. Diese Mittel aus den sog.
obligatorischen Verbundsteuern können von den Ländern in eigenem Ermessen
um weitere Landeseinnahmen, zum Beispiel aus der Kfz-Steuer, der
Gewerbesteuerumlage oder Einnahmen aus dem Länderfinanzausgleich ergänzt
werden.
Durch die Finanzzuweisungen werden zwei
wesentliche Ziele verfolgt:
Zum einen sollen den Gemeinden zusätzliche Einnahmen verschafft und
zum anderen übermäßige Finanzkraftunterschiede zwischen den einzelnen
Gemeinden ausgeglichen werden. Der kommunale Finanzausgleich hat also eine
„vertikale“ und eine „horizontale“ Dimension.
Der vertikale Ausgleich betrifft die
Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den Gemeinden. Es soll
gewährleistet werden, dass Kommunen ihre Aufgaben erfüllen können. Dazu
beteiligt das Land die Gemeinden - zusätzlich zu deren eigenen
Einnahmequellen - an seinen Steuereinnahmen.
Zwecks horizontalem Ausgleich unter
den Gemeinden erhalten finanzschwache Gemeinden verhältnismäßig höhere
Zuweisungen als mit Steuereinnahmen besser ausgestattete Gemeinden.
„Größtmögliche Verteilungsgerechtigkeit ist erreicht, wenn jede Gemeinde
einen im Verhältnis zum Gesamtbedarf aller Gemeinden angemessenen Zuschuss
zu ihrem Bedarf erhält“ (Stratthaus, 2000, S.19).
Zwar handelt es sich bei den im Rahmen der
Finanzzuweisungen an die Kommunen verteilten Mitteln auch um
Steuereinnahmen, da hier jedoch das Steueraufkommen des jeweiligen
Bundeslandes maßgeblich ist, stellt der kommunale Finanzausgleich eine
Zahlung des Landes dar und ist keine eigenständige kommunale
Steuereinnahmequelle (vgl. BpB, 1999, S. 218).
Speziell die Schlüsselzuweisungen an die
Kommunen, mit denen das Ziel verfolgt wird, die Finanzkraft der Gemeinden
an deren Finanzbedarf anzupassen, sollen das verfassungsrechtliche Gebot
der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse (Art. 72 Abs. 2 GG)
gewährleisten (vgl. Schwarting 1997, S.44). Die Finanzkraft einer Gemeinde
wird überwiegend auf der Grundlage ihrer Nettosteuereinnahmen ermittelt,
die Ermittlung des Finanzbedarfs erfolgt über sogenannte
Bedarfsindikatoren, die von der Landespolitik festgesetzt werden. Der
gewichtigste Indikator ist in allen Bundesländern die Einwohnerzahl
(Hauptansatz), da viele kommunale Leistungen einwohnerabhängig sind. Durch
die Nutzung weiterer Indikatoren (Nebenansätze) sollen Sonderbelastungen
einzelner Kommunen ausgeglichen werden, die allein durch die Einwohnerzahl
nicht erfasst werden.
Die Städte und Gemeinden haben kaum
Möglichkeiten, diese - neben dem kommunalen Einkommensteueranteil und der
Gewerbesteuer - dritte bedeutende kommunale Einnahmequelle zu
beeinflussen, da die Ausgestaltung des Finanzausgleichs bezüglich der
Struktur und des Umfangs, wie oben beschrieben, im Kompetenzbereich der
Landesgesetzgebung liegt (vgl. Matschke und Hering, 1998, S.129f.).
Vielmehr haben die Länder die Möglichkeit auf diesem Wege verstärkt ihre
landespolitischen Zielsetzungen zu verfolgen.
Die Geschichte der Gemeindefinanzen in Deutschland ist eine Geschichte der
abnehmenden Handlungsmöglichkeiten der Kommunen. Im Klartext, über die
Zuweisung von Geldmitteln an die Gemeinden besteht die Möglichkeit
politischer Beeinflussung."
Lesen Sie speziell zu Reichtum und Armut in
Deutschland unseren Beitrag:
Vermögen in Deutschland
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zu 94 % verursacht durch Bund und Länder
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