Z i e l g r u p p e

= Adressaten- bzw. Antragsberechtigtenkreis eines Förderprogramms

Jedes EU-Förderprogramm  zielt auf einen speziellen Kreis von Antragsberechtigten ab, der erfahrungsgemäß am ehesten fachlich, verwaltungstechnisch, personell, finanziell geeignet ist, über die Durchführung von bestimmten Projekten zur Erreichung der (politischen) Programmziele beitragen zu können. Dieser Adressaten- bzw. Antragsberechtigtenkreis eines Förderprogramms wird als Zielgruppe bezeichnet. Die Zielgruppe kann mehr oder weniger weit gefasst sein, z.B. europaweit agierende gemeinnützige NROs, Gebietskörperschaften, private und öffentliche Weiterbildungseinrichtungen, Forschungseinrichtungen, Wirtschaftsförderungsgesellschaften oder ganz allgemein "juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts" sind häufig in den Richtlinien aufgeführt.

So zielt das ...

  • EU-Förderinstrument MEDIA auf die europäische Film- und Medien-Industrie

  • EU-Förderprogramm LIFE vorwiegend auf lokale und regionale Einrichtungen

  • Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative in erster Linie auf Wirtschaftsförderungseinrichtungen, die <KMUs> informieren und beraten sollen

Der Antragsberechtigtenkreis kann bereits aus dem ersten Drittel der offiziellen Richtlinie entnommen werden. Eine Sammlung dieser Richtlinientexte können Sie als <Aktions>-, Mehrjahres- oder Rahmenprogramme vom subventionsberater.de  abrufen.

Die nationalen Koordinierungsstellen bzw. Nationalen Agenturen dürfen teilweise den Antragsberechtigtenkreis von vornherein eingrenzen oder können eigene Prioritäten setzen. Diese Stellen können im Einzelfall auch darüber entscheiden, ob außerhalb des geregelten Antragsstellerkreises stehende Einrichtungen, Initiativen, Unternehmen, etc. am Programm teilnehmen dürfen. Diese Stellen führen auch Listen, auf denen die potentiellen Antragsberechtigten bzw. zur Durchführung der Projekte befähigten Institutionen vermerkt sind.

Die Teilnahme der (noch) Nicht-EU-Mitgliedstaaten an einem EU-Förderprogramm sowie die besonderen Voraussetzungen hierzu werden gesondert beschlossen. Hierfür gibt es wiederum ergänzende Regeln.

Beispiel:

<Beschluss> Nr. 4/2000 des Assoziationsrates EU-Litauen vom 13.Dezember 2000 zur Annahme der Bedingungen und Voraussetzungen für die Teilnahme der Republik Litauen am gemeinschaftlichen Aktionsprogramm "Jugend" vom 13.01.2001

Private Einzelpersonen können nicht EU-Fördermittelantragsteller, sondern lediglich Teilnehmer einer EU-geförderten Maßnahme sein, zum Beispiel als Praktikant oder Schüler, Student im Ausland oder als Umschüler ("ABM"ler) innerhalb der EU-Beschäftigungsförderungsmaschinerie.

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