| V o r b e g i n
n k l a u s e l Auch ein EU-Fördermittelantrag muss wie jeder andere Förderantrag grundsätzlich vor Beginn der Durchführung des Vorhabens gestellt werden. Keine der förderfähigen Maßnahmen darf vor der Bewilligung der Mittel beginnen; d.h. als Maßnahmebeginn kann frühestens der Zeitpunkt der Bewilligung angesetzt werden. Was als "begonnen" gilt wird programmspezifisch verschieden ausgelegt. In aller Regel gilt bei Bauvorhaben der "1. Spatenstich" oder die Auftragsvergabe als "begonnen". Ansonsten gilt ein Vorhaben als "begonnen", wenn die ersten Verträge geschlossen sind, die ersten Aufwendungen getätigt, die ersten beweglichen Wirtschaftsgüter bestellt oder Personal bereits eingestellt wurde. Ausnahmsweise können Sie bei der Vergabestelle einen Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn stellen, so dass Sie angefallene Kosten für dringende, kleinere Vorarbeiten mit der später erfolgten Förderung aufrechnen können. Im <Bewilligung>sbescheid ist das konkrete Datum des Projektbeginns ausdrücklich genannt. Gehen Sie also davon aus, dass Sie keine Kosten geltend machen können, die vor der Förderzusage entstanden sind. Die praktische Rechnung der "100 000-Packung mit den XXL Büroklammern" können Sie also nicht unter "Verwaltungskosten" zu den zuschussfähigen Projektkosten ansetzten, wenn das Rechnungsdatum vor dem offiziellen Projektbeginn liegt.
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