| S u b v e n t i
o n = vermögenswerte Zuwendung, die der Staat privaten Unternehmen / Einrichtungen unmittelbar oder durch Dritte ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt Der Charakter der Subvention ist die fehlende, marktübliche, unmittelbare Gegenleistung. Der Begriff "Subvention" ist nicht klar rechtlich definiert. So gibt es einen verwaltungsrechtlichen, strafrechtlichen und allgemein rechtswissenschaftlichen Subventionsbegriff. Nach § 264 Abs. 7 StGB ist eine Subvention eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und der Förderung der Wirtschaft dienen soll. Der Charakter der Subvention ist also vor allem die fehlende, unmittelbare Gegenleistung. Subventionen können Anreize zu einer bestimmten Handlungsweise sein. Zu den direkten Subventionen zählen staatliche Zuschüsse, Kredite und Bürgschaften. Als indirekte Subventionen werden steuerliche Befreiungen, Erlasse, Ermäßigungen, Rückzahlungen und Erstattungen bezeichnet. Von der Zielrichtung her unterscheidet man Förderungs-, Erhaltungs- und Anpassungssubventionen. Dem Staat werfen die Verfechter der freien Marktwirtschaft Subventionismus vor. Große "Steuerzahlerverbände" fordern für ihre gebeutelten, zahlenden Mitglieder pauschal Subventionsabbau. Der jährliche <Subventionsbericht der Bundesregierung> gibt Aufschluss über die in Deutschland vergebenen Subventionen und Beihilfen. --------------------------------- In unserem Zusammenhang hier im SUBLEX sprechen wir von Förderprogrammen der Europäischen Kommission: Zuwendungen im Rahmen von Förderprogramme sind keine Subventionen i.e.S.! Bei EU-Zuschüssen im Rahmen von Förderprogrammen handelt es sich hauptsächlich um prozentuale Zuschüsse auf förderfähige Projektkosten (Kofiannzierungen).
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