G r u n d s a t z . d e r . S u b s i d i a r i t ä t  (Artikel 5 des EG Vertrag)

subsidiär = ersatzweise gültig

Subsidiäre Geltung heißt im juristischen Sinne, dass ein Rechtssatz erst bei nachweislichem Nichtvorliegen bzw. Nichtgreifen eines anderen, meist spezielleren  Rechtssatzes, Gültigkeit erlangt bzw. in Anspruch genommen werden kann. Im europäischen Kontext besagt der Subsidiaritätsgrundsatz, dass politisch-konzeptionelle, gesetzgeberische Entscheidungen auf der möglichst bürgernahen lokalen, regionalen oder nationalen Ebene zu treffen sind, also Vorzug genießen. Nationales Recht / nationale Regelungskompetenz geht also grundsätzlich vor. Nur wenn die nationalen politischen Handlungsebenen, insbesondere wegen geographisch beschränkten Zuständigkeiten, nicht in der Lage sind, ein Problem umfassend anzupacken, ist ein Vorgehen der europäischen Behörden gerechtfertigt. Dabei müssen freilich die Maßnahmen der Handlungsoffensive der Europäischen Kommission erforderlich und verhältnismäßig sein. Europa darf also nicht mit "Kanonen auf Spatzen" schießen.

Bezüglich der Regelungskompetenz der Europäischen Kommission durch Vorschlag, Beschluss und Durchführung von EU-Förderprogrammen in Europa bedeutet der "Subsidiaritätsgrundsatz" demnach, dass "Europa" fördern darf, wenn es sich um ein europaweit vorhandenes Problem handelt, das einer grenzüberschreitenden europäischen Lösung bedarf. Dies muss für jedes EU-Förderprogramm explizit geprüft werden.

Beispiel:

So heißt es in dem <Beschluss Nr. 456/2005/EG> des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten sowie ihrer Nutzung und Verwertung in Europa ...

 "... Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahmen, nämlich die Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten sowie ihrer Nutzung und Verwertung in Europa, aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters der in Frage stehenden Sachgebiete auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen der europäischen Dimension und der Auswirkungen der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des EG Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus ..."

 

Wir müssen erkennen, dass in der von uns beherrschten, künstlich-geschaffenen, hochtechnisierten Welt überall rund um den Erdball die gleichen Probleme auftreten. Europaweit vorliegende Probleme sind deswegen reichlich vorhanden,  ...

  • Billig-Plastik-Technik-Klamotten-Klunker-Importe aus Fernost
  • hohe Jugendarbeitslosigkeit, Massendepressionen, Rechtsradikalismus
  • Migration, Integration, europaweit wanderndes Tagelöhnertum
  • europaweit organisierte Kriminalität
  • Naturgleichgewichtsstörungen durch Wasserlaufbegradigungen, Monokultur, Beton- Asphaltflächen, hoher Ressourcenverbrauch, Klimawandel
  • Wasserverschmutzung, bedrohte Pflanzen- und Tierarten
  • Sicherheit und Informationsqualität im WWW
  • Umweltzerstörung durch die Produktion überflüssiger Konsumartikel, Strassen, Autos
  • kommunale Fehlplanungen im Städtebau, bei Gewerbegebieten und beim Finanzmanagement
  • Erbschaften der abgewanderten Großindustrie, wie z.B. kontaminierte Böden, sanierungsbedürftige, leerstehende Fabrikgelände

... weshalb immer mehr Förderbereiche durch die Europäische Kommission geregelt werden dürfen.

 

Durch die neue Europäische Verfassung soll der Grundsatz der Subsidiarität verstärkt werden.

 


In diesem Zusammenhang erklärt sich also auch das
<Transnationalitätserfordernis> bei EU-Projekten.

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