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Als de-minimis-Regel wird die Ausnahmeregelung im Rahmen der Europäischen Beihilfekontrolle bezeichnet.

Über 50 % der EU - Wettbewerbverstösse
bei Beihilfen stammen aus Deutschland.

Die Europäische Kommission als Wächterin des Europäischen Marktes kontrolliert, ob die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten den europäischen Wettbewerb beschränkenden, nationale Beihilfen an einzelne Unternehmen gewähren. Beispiel: Auf Initiative des Ministerpräsidenten XY subventioniert ein Bundesland der BRD eine neue Fabrikhalle des Automobilkonzern YYY mit 25 Mio EURO in der irrigen Annahme, dadurch langfristig Arbeitsplätze in der Region oder gar Lebensqualität für die Menschen zu schaffen. Beihilfen in dieser Größenordung können zu erheblichen Marktverzerrungen und dann Konzentrationen führen, da die geförderten Unternehmen in ihrer Branche rufpoltitisch und finanziell bevorzugt sind. Anhand der EG - Beihilfevorschriften überprüft die Generaldirektion Wettbewerb die Vereinbarkeit einer solchen nationalstaatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt. Diese Prüfung erfolgt in erster Linie anhand der Auslegung der Art 87, 88 EGV. Gem. Art. 87 I EGV ist grundsätzlich jede national gewährte Beihilfe an ein Unternehmen eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung zwischen den EU-Mitgliedsstaaten. Als Unternehmen gilt eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Es muss sich um eine personell, materiell und immateriell auf Dauer organisierte Einheit handeln, die einen wirtschaftlichen Zweck/ Gewinn anstrebt. Nach der de-minimis-Regel sind einzelstaatliche Unterstützungen ausnahmsweise zulässig, wenn diese innerhalb von 3 Jahren an denselben Adressaten nicht über 100.000 EURO betragen. Das wird von der Europäischen Kommission, Generaldirektion Wettbewerbskontrolle im Einzelfall überprüft. Die de-minimis-Regel hat keine Geltung für die Bereiche Schiffsbau, Verkehr, Landwirtschaft, Fischerei, Kohle/Stahl und bei Zuwendungen an Einrichtungen / Organisationen, die keine wirtschaftliche / gewinnorientierte Tätigkeit ausüben wie öffentliche oder private gemeinnützige Stiftungen, Vereine, Initiativen.

Die Nationalstaaten haben also - auch durch Stückelung - einen erheblichen Ermessensspielraum bei der Vergabe. Die Europäische hat jedoch für eine Reihe der Beihilfenarten objektive Beurteilungskriterien festgelegt und Rahmenbedingungen erlassen. Für einzelne, wenige Branchen gilt ein generelles nationales Subventionsverbot. 

Die de-minimis-Regel ist grds. durch drei Verordnungen rechtlich fixiert worden. Diese Verordnungen sind am 13.01.2001 veröffentlicht worden.

<Verordnung> (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen vom 13.01.2001
<Verordnung>(EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen vom 13.01.2001
<Verordnung> (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen vom 13.01.2001

 

Beispiele für die de-minimis-Regel finden sich im Amtsblatt der EG zur Genüge :

  • Am 22.12.2001 wurde bezüglich der Beihilfe <C 86/2001> zugunsten von Infineon Technologies SC 300 GmbH & Co. KG in Deutschland zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag aufgefordert.

  • <Entscheidung der Kommission> vom 28. Juni 2000 über die Staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten von Salzgitter AG, Preussag Stahl AG und den Tochtergesellschaften der Eisen- und Stahlindustrie des Konzerns, nunmehr Salzgitter AG — Stahl und Technologie (SAG), gewährt hat, dienen.

  • <Entscheidung der Kommission> vom 21. Juni 2000 über Beihilfen Deutschlands zugunsten der CDA Compact Disc Albrechts GmbH, Thüringen

 

Quellen:
Mitteilung der Kommission über "de-minimis"- Beihilfen im Amtsblatt der EG C 68/09 vom 06.03.1996
Entwurf einer Verordnung der Kommission über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf "DE-MINIMIS"- Beihilfen im Amtsblatt der EG C 89/06 ff. vom 28.03.2000
 

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