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e r e c h t i g t e = natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die einen Antrag auf Fördergelder stellen dürfen Jedes EU-Förderprogramm zielt auf einen Kreis
von potentiellen Antragstellern ab, der erfahrungsgemäß am
ehesten fachlich-, verwaltungstechnisch, personell und finanziell geeignet ist,
mittels bestimmter Projekte, die Programmziele zu erreichen. Der
Antragsberechtigtenkreis ist meist im ersten
Drittel des Richtlinientextes der <Aktions>-programme beschrieben.
Die nationalen Koordinierungsstellen bzw. Nationalen Agenturen dürfen teilweise den Antragsberechtigtenkreis von vornherein eingrenzen oder können Prioritäten setzen. Diese Stellen können im Einzelfall auch darüber entscheiden, ob außerhalb des geregelten Antragstellerkreises stehende Einrichtungen, Initiativen, Unternehmen, etc. am Programm teilnehmen dürfen. Diese Stellen führen auch Listen, auf denen die potentiellen Antragsberechtigten bzw. zur Durchführung der Projekte fähigen Institutionen geführt werden. Die Einbeziehung von Stellen, Einrichtungen und Organisationen aus neuen Mitgliedstaaten, wie Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern - in ein EU- Projekt wird begrüßt und teils gefordert. Unter welchen Voraussetzungen diese Staaten an EU- Förderprogrammen teilnehmen dürfen wird im Einzelnen beschlossen. Beispiel: <Beschluss> Nr. 4/2000 des Assoziationsrates EU-Litauen vom 13.Dezember 2000 zur Annahme der Bedingungen und Voraussetzungen für die Teilnahme der Republik Litauen am gemeinschaftlichen Aktionsprogramm "Jugend" vom 13.01.2001 Beispiel: <Beschluss> Nr. 1/2002 des Assoziationsrates EU-Slowakei vom 18.Februar 2002 zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme der Slowakischen Republik an den Programmen der Gemeinschaft ________________________________________ Private Einzelpersonen können nicht EU-Fördermittelantragsteller, sondern lediglich Teilnehmer einer EU-geförderten Maßnahme sein, z. B. als Praktikant, Schüler, Student im Ausland oder als Umschüler ("ABM"ler) innerhalb einer ESF-geförderten Beschäftigungsförderungsmaßnahme.
In diesem Zusammenhang kann frau noch abschließend die üblichen Ausschlusskriterien nennen: Nicht antragsberechtigt sind Organisationen, Einrichtungen und Firmen, wenn diese ...
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