A n t r a g s b e r e c h t i g t e

= natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die einen Antrag auf Fördergelder stellen dürfen

Jedes EU-Förderprogramm zielt auf einen Kreis von potentiellen Antragstellern ab, der erfahrungsgemäß am ehesten fachlich-, verwaltungstechnisch, personell und finanziell geeignet ist, mittels bestimmter Projekte, die Programmziele zu erreichen. Der Antragsberechtigtenkreis ist meist im ersten Drittel des Richtlinientextes der <Aktions>-programme beschrieben. 

Der Antragsberechtigtenkreis kann mehr oder weniger weit gefasst sein, z.B. europaweit agierende gemeinnützige NROs, Gebietskörperschaften, private und öffentliche Weiterbildungseinrichtungen, Forschungseinrichtungen, Wirtschaftsförderungsgesellschaften, Beschäftigungsförderungsakteure auf lokaler Ebene, oder ganz allgemein "juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts" sind häufig in den Richtlinien aufgeführt. 

So zielt das ...

  • EU-Förderinstrument MEDIA vor allem auf die europäische Film- und Medien-Industrie

  • EU-Förderprogramm LIFE vorwiegend auf lokale und regionale Einrichtungen

  • Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative in erster Linie auf Wirtschaftsförderungseinrichtungen, die <KMUs> informieren und beraten sollen

Die nationalen Koordinierungsstellen bzw. Nationalen Agenturen dürfen teilweise den Antragsberechtigtenkreis von vornherein eingrenzen oder können Prioritäten setzen. Diese Stellen können im Einzelfall auch darüber entscheiden, ob außerhalb des geregelten Antragstellerkreises stehende Einrichtungen, Initiativen, Unternehmen, etc. am Programm teilnehmen dürfen. Diese Stellen führen auch Listen, auf denen die potentiellen Antragsberechtigten bzw. zur Durchführung der Projekte fähigen Institutionen geführt werden.

Die Einbeziehung von Stellen, Einrichtungen und Organisationen aus neuen Mitgliedstaaten, wie Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern - in ein EU- Projekt wird begrüßt und teils gefordert. Unter welchen Voraussetzungen diese Staaten an EU- Förderprogrammen teilnehmen dürfen wird im Einzelnen  beschlossen.

Beispiel: <Beschluss> Nr. 4/2000 des Assoziationsrates EU-Litauen vom 13.Dezember 2000 zur Annahme der Bedingungen und Voraussetzungen für die Teilnahme der Republik Litauen am gemeinschaftlichen Aktionsprogramm "Jugend" vom 13.01.2001

Beispiel: <Beschluss> Nr. 1/2002 des Assoziationsrates EU-Slowakei vom 18.Februar 2002 zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme der Slowakischen Republik an den Programmen der Gemeinschaft

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Private Einzelpersonen können nicht EU-Fördermittelantragsteller, sondern lediglich Teilnehmer einer EU-geförderten Maßnahme sein, z. B. als Praktikant, Schüler, Student im Ausland oder als Umschüler ("ABM"ler) innerhalb einer ESF-geförderten Beschäftigungsförderungsmaßnahme.

 

In diesem Zusammenhang kann frau noch abschließend die üblichen Ausschlusskriterien nennen:

Nicht antragsberechtigt sind Organisationen, Einrichtungen und Firmen, wenn diese ...

  • sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im gerichtlichen Vergleichsverfahren befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befinden oder gegen sie vergleichbare Verfahren eingeleitet worden sind
  • aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen
  • im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere, nachweisliche Verfehlung begangen haben
  • ihre Sozialabgaben oder Steuern nach den Rechtsvorschriften des Landes ihrer Niederlassung nicht gezahlt haben
  • rechtskräftig wegen Betrug, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder einer anderen gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaften gerichteten Handlung verurteilt worden sind
  • sich einer schweren Vertragsverletzung wegen Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer Auftragsvergabe oder der Vergabe einer anderen Finanzhilfe aus dem Gemeinschaftshaushalt schuldig gemacht haben

     

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