A u s g l e i c h s m a ß n a h m e n

"Die vorherrschende Art der Begegnungen von Subventionsverstößen sind die Ausgleichsmaßnahmen, die ein Land gegen den ungerechtfertigten Einsatz von <Subventionen> in einem anderen Land zur Anwendung bringen kann, die sogenannten "countervailing duties".

Grundsätzlich werden zwei verschiedene Abwehrdispositive gegen wettbewerbsverzerrende Subventionspraktiken unterschieden: das inländische Verfahren (Track 1) und das Verfahren im GATT (Track 2). Sie sind in den Art. 2-4 sowie den Art. 10-23 des SCMA geregelt und sollen anhand einer Graphik dargestellt werden.

Die Streitbeilegungsverfahren laufen nach einem allgemeingültigen Muster ab. Eine GATT-Vertragspartei kann jederzeit eine andere Vertragspartei zu Konsultationen auffordern, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass eine Exportbeihilfe in einer nicht mit dem Subventionskodex konformen Weise gewährt wird und sie dafür ausreichende Beweise vorbringen kann, oder wenn durch die Subventionen der inländischen Industrie Schaden zugefügt wird. Wenn innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei Exportsubventionen und 60 Tagen bei inländischen Subventionen kein Ergebnis erzielt wird, kann die Angelegenheit dem Ausschuss vorgelegt werden, der daraufhin einen Kompromissvorschlag ausarbeitet. Kommt es auch dann nicht zu einer Einigung, kann nach Ablauf einer Frist die betroffene Vertragspartei zu Gegenmaßnahmen ermächtigt werden."

siehe auch bei der liberalisierungswütigen <WTO>, <Verbotenen Subventionen> und <angreifbare Subventionen>

mit freundlicher Unterstützung
von Bejamin Tillmann

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