A r t i k e l . 8 7 . I I I . E G - V e r t r a g

Einzelstaatliche Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt / Wettbewerb grundsätzlich unvereinbar.

Es gibt da natürlich Ausnahmen.

Und die sind in Art. III EGV beschrieben - deren Auslegung ist wiederum eine Sache, die Sie am besten in einem Kommentar zum EG-Vertrag (z.B. Lenz) nachlesen können.

Art. 87 III

"Als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar können angesehen werden:

a) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenserhaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht

b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates

c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft

d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft

e) sonstige Arten von Beihilfen
(außer im Schiffsbaubereich hat es seit 1969 keine vom Rat bestimmte Ausnahmen solcher Art gegeben)

Quelle: Lenz, Kommentar zum EG-Vertrag

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