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DIE MENSCHENRECHTSKONVENTION
ZUR BIOMEDIZIN
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Vom 4.April
1997
Deutsche Übersetzung des
Bundesministerium der Justiz (BMJ); verbindlich ist nur der Wortlaut in englischer und
französischer Sprache.
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P r ä a m b e l
Die
Mitgliedstaaten des Europarats, die anderen Staaten und
die Europäische Gemeinschaft, die dieses Übereinkommen
unterzeichnen -
- eingedenk
der von der Generalversammlung der Vereinten
Nationen am 10. Dezember 1948 verkündeten
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;
- eingedenk
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten;
- eingedenk
der Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober
1961;
- eingedenk
des Internationalen Paktes über bürgerliche und
politische Rechte und des Internationalen Paktes
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Rechte vom 16. Dezember 1966;
- eingedenk
des Übereinkommens vom 28. Januar 1981 zum
Schutz des Menschen bei der automatischen
Verarbeitung personenbezogener Daten;
- eingedenk
auch des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes; in der Erwägung,
daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere
Verbindung zwischen seinen Mitgliedern
herbeizuführen, und daß eines der Mittel zur
Erreichung dieses Zieles darin besteht, die
Menschenrechte und Grundfreiheiten zu wahren und
fortzuentwickeln;
- im
Bewußtsein der raschen Entwicklung von Biologie
und Medizin;
- überzeugt
von der Notwendigkeit, menschliche Lebewesen in
ihrer Individualität und als Teil der Menschheit
zu achten, und in der Erkenntnis, daß es wichtig
ist, ihre Würde zu gewährleisten;
- im
Bewußtsein, daß der Mißbrauch von Biologie und
Medizin zu Handlungen führen kann, welche die
Menschenwürde gefährden;
- bekräftigend,
daß die Fortschritte in Biologie und Medizin zum
Wohl der heutigen und der künftigen Generationen
zu nutzen sind;
- betonend,
daß internationale Zusammenarbeit notwendig ist,
damit die gesamte Menschheit aus Biologie und
Medizin Nutzen ziehen kann;
- in
Anerkennung der Bedeutung, die der Förderung
einer öffentlichen Diskussion über Fragen im
Zusammenhang mit der Anwendung von Biologie und
Medizin und über die darauf zu gebenden
Antworten zukommt;
- von
dem Wunsch geleitet, alle Mitglieder der
Gesellschaft an ihre Rechte und ihre
Verantwortung zu erinnern;
- unter
Berücksichtigung der Arbeiten der
Parlamentarischen Versammlung auf diesem Gebiet,
einschließlich der Empfehlung 1160 (1991) über
die Ausarbeitung eines Übereinkommens über
Bioethik;
- entschlossen,
im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und
Medizin die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen,
um den Schutz der Menschenwürde sowie der
Grundrechte und Grundfreiheiten des Menschen zu
gewährleisten
sind wie
folgt übereingekommen:
Kapitel l Allgemeine Bestimmungen
Artikel l Gegenstand und Ziel
Die
Vertragsparteien dieses Übereinkommens schützen die
Würde und die Identität aller menschlichen Lebewesen
und gewährleisten jedermann ohne Diskriminierung die
Wahrung seiner Integrität sowie seiner sonstigen
Grundrechte und Grundfreiheiten im Hinblick auf die
Anwendung von Biologie und Medizin.
Jede
Vertragspartei ergreift in ihrem internen Recht die
notwendigen Maßnahmen, um diesem Übereinkommen
Wirksamkeit zu verleihen.
Artikel 2 Vorrang des menschlichen
Lebewesens
Das
Interesse und das Wohl des menschlichen Lebewesens haben
Vorrang gegenüber dem bloßen Interesse der Gesellschaft
oder der Wissenschaft.
Artikel 3 Gleicher Zugang zur
Gesundheitsversorgung
Die
Vertragsparteien ergreifen unter Berücksichtigung der
Gesundheitsbedürfnisse und der verfügbaren Mittel
geeignete Maßnahmen, um in ihrem Zuständigkeitsbereich
gleichen Zugang zu einer Gesundheitsversorgung von
angemessener Qualität zu schaffen.
Artikel 4 Berufspflichten und
Verhaltensregeln
Jede
Intervention im Gesundheitsbereich, einschließlich
Forschung, muß nach den einschlägigen
Rechtsvorschriften, Berufspflichten und Verhaltensregeln
erfolgen.
Kapitel II Einwilligung
Artikel 5 Allgemeine Regel
Eine
Intervention im Gesundheitsbereich darf erst erfolgen,
nachdem die betroffene Person über sie aufgeklärt
worden ist und frei eingewilligt hat.
Die betroffene Person ist zuvor angemessen über Zweck
und Art der Intervention sowie über deren Folgen und
Risiken aufzuklären.
Die betroffene Person kann ihre Einwilligung jederzeit
frei widerrufen.
Artikel 6 Schutz einwilligungsunfähiger
Personen
(1) Bei
einer einwilligungsunfähigen Person darf eine
Intervention nur zu ihrem unmittelbaren Nutzen erfolgen;
die Artikel 17 und 20 bleiben vorbehalten.
(2) Ist
eine minderjährige Person von Rechts wegen nicht Fähig,
in eine Intervention einzuwilligen, so darf diese nur mit
Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters oder einer von
der Rechtsordnung dafür vorgesehenen Behörde, Person
oder Stelle erfolgen.
Der Meinung der minderjährigen Person kommt mit
zunehmendem Alter und zunehmender Reife immer mehr
entscheidendes Gewicht zu.
(3) Ist
eine volljährige Person aufgrund einer geistigen
Behinderung, einer Krankheit oder aus ähnlichen Gründen
von Rechts wegen nicht Fähig, in eine Intervention
einzuwilligen, so darf diese nur mit Einwilligung ihres
gesetzlichen Vertreters oder einer von der Rechtsordnung
dafür vorgesehenen Behörde, Person oder Stelle
erfolgen.
Die betroffene Person ist soweit wie möglich in das
Einwilligungsverfahren einzubeziehen.
(4) Der
Vertreter, die Behörde, die Person oder die Stelle nach
den Absätzen 2 und 3 ist in der in Artikel 5
vorgesehenen Weise aufzuklären.
(5) Die
Einwilligung nach den Absätzen 2 und 3 kann im Interesse
der betroffenen Person jederzeit widerrufen werden.
Artikel 7 Schutz von Personen mit
psychischer Störung
Bei einer
Person, die an einer schweren psychischen Störung
leidet, darf eine Intervention zur Behandlung der
psychischen Störung nur dann ohne ihre Einwilligung
erfolgen, wenn ihr ohne die Behandlung ein ernster
gesundheitlicher Schaden droht und die Rechtsordnung
Schutz gewährleistet, der auch Aufsichts-, Kontroll- und
Rechtsmittelverfahren umfaßt.
Artikel 8 Notfallsituation
Kann die
Einwilligung wegen einer Notfallsituation nicht eingeholt
werden, so darf jede Intervention, die im Interesse der
Gesundheit der betroffenen Person medizinisch
unerläßlich ist, umgehend erfolgen.
Artikel 9 Zu einem früheren
Zeitpunktgeäußerte Wünsche
Kann ein
Patient im Zeitpunkt der medizinischen Intervention
seinen Willen nicht äußern, so sind die Wünsche zu
berücksichtigen, die er früher im Hinblick auf eine
solche Intervention geäußert hat.
Kapitel III Privatsphäre und Recht
auf Auskunft
Artikel 10 Privatsphäre und Recht auf
Auskunft
(1) Jeder
hat das Recht auf Wahrung der Privatsphäre in bezug auf
Angaben über seine Gesundheit.
(2) Jeder
hat das Recht auf Auskunft in bezug auf alle über seine
Gesundheit gesammelten Angaben. Will jemand jedoch keine
Kenntnis erhalten, so ist dieser Wunsch zu respektieren.
(3) Die
Rechtsordnung kann vorsehen, daß in Ausnahmefällen die
Rechte nach Absatz 2 im Interesse des Patienten
eingeschränkt werden können.
Kapitel IV Menschliches Genom
Artikel 11 Nichtdiskriminierung
Jede Form
von Diskriminierung einer Person wegen ihres genetischen
Erbes ist verboten.
Artikel 12 Prädiktive genetische Tests
Untersuchungen,
die es ermöglichen, genetisch bedingte Krankheiten
vorherzusagen oder bei einer Person entweder das
Vorhandensein eines für eine Krankheit verantwortlichen
Gens festzustellen oder eine genetische Prädisposition
oder Anfälligkeit für eine Krankheit zu erkennen,
dürfen nur für Gesundheitszwecke oder für
gesundheitsbezogene wissenschaftliche Forschung und nur
unter der Voraussetzung einer angemessenen genetischen
Beratung vorgenommen werden.
Artikel 13 Interventionen in das menschliche
Genom
Eine
Intervention, die auf die Veränderung des menschlichen
Genoms gerichtet ist, darf nur zu präventiven,
diagnostischen oder therapeutischen Zwecken und nur dann
vorgenommen werden, wenn sie nicht darauf abzielt, eine
Veränderung des Genoms von Nachkommen herbeizuführen.
Artikel 14 Verbot der Geschlechtswahl
Die
Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung
dürfen nicht dazu verwendet werden, das Geschlecht des
künftigen Kindes zu wählen, es sei denn, um eine
schwere, erbliche geschlechtsgebundene Krankheit zu
vermeiden.
Kapitel V Wissenschaftliche
Forschung
Artikel 15 Allgemeine Regel
Vorbehaltlich
dieses Übereinkommens und der sonstigen
Rechtsvorschriften zum Schutz menschlicher Lebewesen ist
wissenschaftliche Forschung im Bereich von Biologie und
Medizin frei.
Artikel 16 Schutz von Personen bei
Forschungsvorhaben
Forschung
an einer Person ist nur zulässig, wenn die folgenden
Voraussetzungen erfüllt sind:
i) Es gibt
keine Alternative von vergleichbarer Wirksamkeit zur
Forschung am Menschen;
ii) die
möglichen Risiken für die Person stehen nicht im
Mißverhältnis zum möglichen Nutzen der Forschung;
iii) die
zuständige Stelle hat das Forschungsvorhaben gebilligt,
nachdem eine unabhängige Prüfung seinen
wissenschaftlichen Wert einschließlich der Wichtigkeit
des Forschungsziels bestätigt hat und eine
interdisziplinäre Prüfung ergeben hat, daß es ethisch
vertretbar ist;
iv) die
Personen, die sich für ein Forschungsvorhaben zur
Verfügung stellen, sind über ihre Rechte und die von
der Rechtsordnung zu ihrem Schutz vorgesehenen
Sicherheitsmaßnahmen unterrichtet worden, und
v) die
nach Artikel 5 notwendige Einwilligung ist ausdrücklich
und eigens für diesen Fall erteilt und urkundlich
festgehalten worden. Diese Einwilligung kann jederzeit
frei widerrufen werden.
Artikel 17 Schutz einwilligungsfähiger
Personen bei Forschungsvorhaben
(l)
Forschung an einer Person, die nicht fähig ist, die
Einwilligung nach Artikel 5 zu erteilen, ist nur
zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt
sind:
i) die Voraussetzungen nach Artikel 16
Ziffern a) bis e) sind erfüllt;
ii) die
erwarteten Forschungsergebnisse sind für die Gesundheit
der betroffenen Person von tatsächlichem und
unmittelbarem Nutzen;
iii)
Forschung von vergleichbarer Wirksamkeit ist an
einwilligungsfähigen Personen nicht möglich;
iv) die
nach Artikel 6 notwendige Einwilligung ist eigens für
diesen Fall und schriftlich erteilt worden, und
v) die
betroffene Person lehnt nicht ab.
(2) In
Ausnahmefällen und nach Maßgabe der durch die
Rechtsordnung vorgesehenen Schutzbestimmungen darf
Forschung, deren erwartete Ergebnisse für die Gesundheit
der betroffenen Person nicht von unmittelbarem Nutzen
sind, zugelassen werden, wenn außer den Voraussetzungen
nach Absatz l Ziffern i), ii), iv) und v) zusätzlich die
folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
i) Die
Forschung hat zum Ziel, durch eine wesentliche
Erweiterung des wissenschaftlichen Verständnisses des
Zustands, der Krankheit oder der Störung der Person
letztlich zu Ergebnissen beizutragen, die der betroffenen
Person selbst oder anderen Personen nützen können,
welche derselben Altersgruppe angehören oder an
derselben Krankheit oder Störung leiden oder sich in
demselben Zustand befinden, und
ii) die
Forschung bringt für die betroffene Person nur ein
minimales Risiko und eine minimale Belastung mit sich.
Artikel 18 Forschung an Embryonen in vitro
(1) Die
Rechtsordnung hat einen angemessenen Schutz des Embryos
zu gewährleisten, sofern sie Forschung an Embryonen in
vitro zuläßt.
(2) Die
Erzeugung menschlicher Embryonen zu Forschungszwecken ist
verboten.
Kapitel VI Entnahme von Organen und
Gewebe von lebenden Spendern zu Transplantationszwecken
Artikel 19 Allgemeine Regel
(1) Einer
lebenden Person darf ein Organ oder Gewebe zu
Transplantationszwecken nur zum therapeutischen Nutzen
des Empfängers und nur dann entnommen werden, wenn weder
ein geeignetes Organ oder Gewebe einer verstorbenen
Person verfügbar ist noch eine alternative
therapeutische Methode von vergleichbarer Wirksamkeit
besteht.
(2) Die
nach Artikel 5 notwendige Einwilligung muß ausdrücklich
und eigens für diesen Fall entweder in schriftlicher
Form oder vor einer amtlichen Stelle erteilt worden sein.
Artikel 20 Schutz einwilligungsunfähiger
Personen
(1) Einer
Person, die nicht fähig ist, die Einwilligung nach
Artikel 5 zu erteilen, dürfen weder Organe noch Gewebe
entnommen werden.
(2) In
Ausnahmefällen und nach Maßgabe der durch die
Rechtsordnung vorgesehenen Schutzbestimmungen darf die
Entnahme regenerierbaren Gewebes bei einer
einwilligungsunfähigen Person zugelassen werden, wenn
die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
i) Ein
geeigneter einwilligungsfähiger Spender steht nicht zur
Verfügung;
ii) der
Empfänger ist ein Bruder oder eine Schwester des
Spenders;
iii) die
Spende muß geeignet sein, das Leben des Empfängers zu
retten;
iv) die
Einwilligung nach Artikel 6 Absätze 2 und 3 ist eigens
für diesen Fall und schriftlich in Übereinstimmung mit
der Rechtsordnung und mit Billigung der zuständigen
Stelle erteilt worden, und
v) der in
Frage kommende Spender lehnt nicht ab.
Kapitel VIl Verbot finanziellen
Gewinns:
Verwendung eines Teils des menschlichen Körpers
Artikel 21 Verbot finanziellen Gewinns
Der
menschliche Körper und Teile davon dürfen als solche
nicht zur Erzielung eines finanziellen Gewinns verwendet
werden.
Artikel 22 Verwendung eines dem menschlichen
Körper entnommenen Teils
Wird bei
einer Intervention ein Teil des menschlichen Körpers
entnommen, so darf er nur zu dem Zweck aufbewahrt und
verwendet werden, zu dem er entnommen worden ist; jede
andere Verwendung setzt angemessene Informations- und
Einwilligungsverfahren voraus.
Kapitel VIII Verletzung von
Bestimmungen des Übereinkommens
Artikel 23 Verletzung von Rechten oder
Grundsätzen
Die
Vertragsparteien gewährleisten einen geeigneten
Rechtsschutz, der darauf abzielt, eine widerrechtliche
Verletzung der in diesem Übereinkommen verankerten
Rechte und Grundsätze innerhalb kurzer Frist zu
verhindern oder zu beenden.
Artikel 24 Schadensersatz
Hat eine
Person durch eine Intervention in ungerechtfertigter
Weise Schaden erlitten, so hat sie Anspruch auf
angemessenen Schadensersatz nach Maßgabe der durch die
Rechtsordnung vorgesehenen Voraussetzungen und
Modalitäten.
Artikel 25 Sanktionen
Die
Vertragsparteien sehen angemessene Sanktionen für
Verletzungen von Bestimmungen dieses Übereinkommens vor.
Kapitel IX Verhältnis dieses
Übereinkommens zu anderen Bestimmungen
Artikel 26 Einschränkungen der Ausübung
der Rechte
(1) Die
Ausübung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen
Rechte und Schutzbestimmungen darf nur insoweit
eingeschränkt werden, als diese Einschränkung durch die
Rechtsordnung vorgesehen ist und eine Maßnahme
darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für
die öffentliche Sicherheit, zur Verhinderung von
strafbaren Handlungen, zum Schutz der öffentlichen
Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten
anderer notwendig ist.
(2) Die
nach Absatz l möglichen Einschränkungen dürfen sich
nicht auf die Artikel II, 13, 14, 16, 17, 19, 20 und 21
beziehen.
Artikel 27 Weiterreichender Schutz
Dieses
Übereinkommen darf nicht so ausgelegt werden, als
beschränke oder beeinträchtige es die Möglichkeit
einer Vertragspartei, im Hinblick auf die Anwendung von
Biologie und Medizin einen über dieses Übereinkommen
hinausgehenden Schutz zu gewähren.
Kapitel X Öffentliche Diskussion
Artikel 28 Öffentliche Diskussion
Die
Vertragsparteien dieses Übereinkommens sorgen dafür,
daß die durch die Entwicklungen in Biologie und Medizin
aufgeworfenen Grundsatzfragen, insbesondere in bezug auf
ihre medizinischen, sozialen, wirtschaftlichen, ethischen
und rechtlichen Auswirkungen, öffentlich diskutiert
werden und zu ihren möglichen Anwendungen angemessene
Konsultationen stattfinden.
Kapitel XI Auslegung des
Übereinkommens und Folgemaßnahmen
Artikel 29 Auslegung des Übereinkommens
Der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kann, ohne
unmittelbare Bezugnahme auf ein bestimmtes, bei einem
Gericht anhängiges Verfahren, Gutachten über
Rechtsfragen betreffend die Auslegung dieses
Übereinkommens erstatten, und zwar auf Antrag - der
Regierung einer Vertragspartei nach Unterrichtung der
anderen Vertragsparteien, - des nach Artikel 32
vorgesehenen und auf die Vertreter der Vertragsparteien
beschränkten Ausschusses, wenn der Antrag mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen
worden ist.
Artikel 30 Berichte über die Anwendung des
Übereinkommens
Nach
Aufforderung durch den Generalsekretär des Europarats
legt jede Vertragspartei dar, in welcher Weise ihr
internes Recht die wirksame Anwendung der Bestimmungen
dieses Übereinkommens gewährleistet.
Kapitel XII Protokolle
Artikel 31 Protokolle
Zur
Weiterentwicklung der Grundsätze dieses Übereinkommens
in einzelnen Bereichen können Protokolle nach Artikel 32
ausgearbeitet werden. Die Protokolle liegen für die
Unterzeichner dieses Übereinkommens zur Unterzeichnung
auf. Sie bedürfen der Ratifikation, Annahme oder
Genehmigung. Ein Unterzeichner kann die Protokolle ohne
vorherige oder gleichzeitige Ratifikation, Annahme oder
Genehmigung des Übereinkommens nicht ratifizieren,
annehmen oder genehmigen.
Kapitel XIII Änderungen des
Übereinkommens
Artikel 32 Änderungen des Übereinkommens
(1) Die
Aufgaben, die dieser Artikel und Artikel 29 dem
"Ausschuß" übertragen, werden vom
Lenkungsausschuß für Bioethik (CDBI) oder von einem
anderen vom Ministerkomitee hierzu bestimmten Ausschuß
wahrgenommen.
(2) Nimmt
der Ausschuß Aufgaben nach diesem Übereinkommen wahr,
so kann, vorbehaltlich des Artikels 29, jeder
Mitgliedstaat des Europarats sowie jede Vertragspartei
dieses Übereinkommens, die nicht Mitglied des Europarats
ist, im Ausschuß vertreten sein und über eine Stimme
verfügen.
(3) Jeder
in Artikel 33 bezeichnete oder nach Artikel 34 zum
Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladene Staat, der
nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, kann einen
Beobachter in den Ausschuß entsenden. Ist die
Europäische Gemeinschaft nicht Vertragspartei, so kann
sie einen Beobachter in den Ausschuß entsenden.
(4) Damit
wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung getragen werden
kann, überprüft der Ausschuß dieses Übereinkommen
spätestens fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten und
danach in den von ihm bestimmten Abständen.
(5) Jeder
Vorschlag zur Änderung dieses Übereinkommens und jeder
Vorschlag für ein Protokoll oder zur Änderung eines
Protokolls, der von einer Vertragspartei, dem Ausschuß
oder dem Ministerkomitee vorgelegt wird, ist dem
Generalsekretär des Europarats zu übermitteln; dieser
leitet ihn an die Mitgliedstaaten des Europarats, die
Europäische Gemeinschaft, jeden Unterzeichner, jede
Vertragspartei, jeden nach Artikel 33 zur Unterzeichnung
eingeladenen Staat und jeden nach Artikel 34 zum Beitritt
eingeladenen Staat weiter.
(6) Der
Ausschuß prüft den Vorschlag frühestens zwei Monate
nach dem Zeitpunkt, zu dem der Generalsekretär ihn nach
Absatz 5 weitergeleitet hat. Der Ausschuß unterbreitet
den mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen
angenommenen Text dem Ministerkomitee zur Genehmigung.
Nach seiner Genehmigung wird dieser Text den
Vertragsparteien dieses Übereinkommens zur Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung zugeleitet.
(7) Jede
Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie
angenommen haben, am ersten Tag des Monats in Kraft, der
auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag
folgt, an dem fünf Vertragsparteien, darunter mindestens
vier Mitgliedstaaten des Europarats, dem Generalsekretär
ihre Annahme der Änderung mitgeteilt haben.
Für jede Vertragspartei, welche die Änderung später
annimmt, tritt sie am ersten Tag des Monats in Kraft, der
auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag
folgt, an dem die betreffende Vertragspartei dem
Generalsekretär ihre Annahme der Änderung mitgeteilt
hat.
Kapitel XIV Schlußbestimmungen
Artikel 33 Unterzeichnung, Ratifikation und
Inkrafttreten
(1) Dieses
Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des
Europarats, für die Nichtmitgliedstaaten, die an seiner
Ausarbeitung beteiligt waren, und für die Europäische
Gemeinschaft zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses
Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder
Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des
Europarats hinterlegt.
(3) Dieses
Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft,
der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag
folgt, an dem fünf Staaten, darunter mindestens vier
Mitgliedstaaten des Europarats, nach Absatz 2 ihre
Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen
gebunden zu sein.
(4) Für
jeden Unterzeichner, der später seine Zustimmung
ausdrückt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein,
tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen
Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung seiner
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Artikel 34 Nichtmitgliedstaaten
(1) Nach
Inkrafttreten des Übereinkommens kann das
Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation mit den
Vertragsparteien durch einen Beschluß, der mit der in
Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats
vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der
Vertreter der Vertragsparteien, die Anspruch auf einen
Sitz im Ministerkomitee haben, gefaßt worden ist, jeden
Nichtmitgliedstaat des Europarats einladen, dem
Übereinkommen beizutreten.
(2) Für
jeden beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen am
ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen
Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der
Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats
folgt.
Artikel 35 Hoheitsgebiete
(1) Jeder
Unterzeichner kann bei der Unterzeichnung oder bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde ein Hoheitsgebiet oder mehrere
Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen
Anwendung findet. Jeder andere Staat kann bei der
Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde dieselbe Erklärung
abgeben.
(2) Jede
Vertragspartei kann jederzeit danach durch eine an den
Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die
Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der
Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, für
dessen internationale Beziehungen sie verantwortlich ist
oder für die sie befugt ist, Verpflichtungen einzugehen.
Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am
ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen
Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der
Erklärung beim Generalsekretär folgt.
(3) Jede
nach den Absätzen l und 2 abgegebene Erklärung kann in
bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch
eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation
zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag
des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei
Monaten nach Eingang der Notifikation beim
Generalsekretär folgt.
Artikel 36 Vorbehalte
(l) Jeder
Staat und die Europäische Gemeinschaft können bei der
Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei der
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bezüglich
bestimmter Vorschriften des Übereinkommens einen
Vorbehalt machen, soweit das zu dieser Zeit in ihrem
Gebiet geltende Recht nicht mit der betreffenden
Vorschrift übereinstimmt. Vorbehalte allgemeiner Art
sind nach diesem Artikel nicht zulässig.
(2) Jeder
nach diesem Artikel gemachte Vorbehalt muß mit einer
kurzen Darstellung des betreffenden Rechts verbunden
sein.
(3) Jede
Vertragspartei, welche die Anwendung dieses
Übereinkommens auf ein in der in Artikel 35 Absatz 2
aufgeführten Erklärung erwähntes Hoheitsgebiet
erstreckt, kann in bezug auf das betreffende
Hoheitsgebiet einen Vorbehalt nach den Absätzen l und 2
machen.
(4) Jede
Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach diesem Artikel
gemacht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete Erklärung zurücknehmen. Die
Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf
einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Eingang beim
Generalsekretär folgt.
Artikel 37 Kündigung
(1) Jede
Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch
eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete
Notifikation kündigen.
(2) Die
Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf
einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der
Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Artikel 38 Notifikationen
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siehe hierzu auch <Das Transplantationsgesetz>
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BÜRGER
GEGEN BIOETHIK:
KRITIK -
KOORDINATION
ZUR GEPLANTEN BIOETHIK - KONVENTION
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Kontakt:
<Ursel Fuchs>
Kaiser - Wilhelm -
Ring 19
40545 Düsseldorf
Tel./ Fax 0211 - 55
10 37
|
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Vom
Bundesministerium der Justiz
z.Hd. Herrn Dr. Teske
53170 Bonn
angeforderte Stellungnahme
zu
E B 2 - 9510/91/-1-3 312 -
4075/27
Entwurf
eines Zusatzprotokolls über die
Transplantation von Organen und Geweben
menschlichen Ursprungs nebst Entwurf
eines Erläuternden Berichts zum
Übereinkommen über Menschenrechte und
Biomedizin des Europarats
vom 18.8.99 von Frau Ursel
Fuchs (s.o.)
im Namen der Bürgerinitiative ,,Bürger
gegen Bioethik"
.
Sehr geehrter Herr
Dr. Teske,
[...] Bekanntlich haben von
1994 bis heute ca. 2,5 Millionen
Bürgerinnen in Deutschland massiven
Protest gegen die Biomed-Konvention
eingelegt, der sich nicht zuletzt auf
Artikel 17 - fremdnützige Forschung -
und auf Art. 20 - Entnahme
regenerierbarer Organe bei nicht -
einwilligungsfähigen Menschen - bezieht.
Ausgerechnet letzterer
umkämpfter Artikel ist nun erneut und
praktisch unverändert als Artikel 13 -
Schutz einwilligungsunfähiger Personen
bei Organ- und Gewebeentnahme - in dem
fraglichen Zusatzprotokoll verankert
worden. Darauf bezieht sich auch unsere
Stellungnahme. [...]
Stellungnahme:
Wer die Entwicklung des
Menschenrechtsübereinkommens zur
Biomedizin - umkämpft wie kaum ein
anderes in der Geschichte des Europarates
- verfolgt hat, kann nur mit Befremden
die Farce verfolgen, diesem Papier jetzt
bei Protokoll Nr. 2 verspätet den
Anstrich demokratischer Mitbestimmung
verleihen zu wollen. Zu diesem Zeitpunkt
- alea iacta est - muß die versuchte
Demokratisierung dieses weitestgehend in
einer Unter-Putz-Debatte entstandenen
Werkes entweder zynisch oder satirisch
anmuten.
Protokolle als integrale
Bestandteile der Konvention können
inhaltlich nicht von den zu ihnen
gehörenden Artikeln in der
Biomedizin-Konvention abweichen,
Änderungsvorschläge also allenfalls den
Charakter dekorativer Kosmetik haben.
Angesichts der vom
Ministerkomitee bereits 1997
verabschiedeten Biomedizin-Konvention,
die im Frühjahr 1999 Rechtskraft
erlangte, und an der kein Jota mehr
veränderbar ist, erscheint die
Aufforderung zur Bürgerinnenmitwirkung
am Protokoll Nr. 2 wie die Einladung zu
einer Wohnungseinweihung mit der
scheinheiligen Aufforderung, sich doch
bitte noch ein paar kreative Gedanken zur
Grundrißveränderung des fertigen Hauses
zu machen.
Zur Erinnerung:
- Nur durch eine
"demokratische
Indiskretion" von vier
Bürgerinnen gerieten im April
1994 die geheimgehaltenen
Entwurfspapiere zur damals
"Bioethik-Konvention"
genannten Konvention (wie später
auch Folgepapiere) in Kontakt mit
der Öffentlichkeit.
- Gegen die
Biomedizin-Konvention des
Europarats haben bekanntlich in
den Jahren von 1994 bis heute ca.
2.5 Millionen Bürgerinnen in
Deutschland protestiert, darunter
allein l00 namhafte Verbände bis
hin zum Deutschen Richterbund,
und das vor allem wegen der
Artikel 17.2 und 20, betr.
fremdnützige Forschung an
nicht-einwilligungsfahigen
Menschen, und Entnahme
regenerierbarer Organe und Gewebe
vom gleichen Personenkreis.
- Im Kielwasser des
globalen Aufschreis angesichts
des Klonschafes Dolly entstand im
Sommer 1997 ebenso geheim wie
hektisch das sog.
Klonverbotsprotokoll. Das
verbietet zwar lediglich das sog.
"reproduktive" Klonen
("ein Mensch entsteht")
, nicht aber das Klonen von
Embryonen und embryonalen
Stammzellen, beides von weit
höherem kommerziellen Interesse
als etwa ein Double von Gerhard
Schröder.
Trotzdem hätte das
scheinbare Maß an Beruhigung im Herbst
1997 fast dazu geführt, daß die
deutsche Bundesregierung die Konvention
unterzeichnet hätte, nur um dieses
vermeintlich großartigen Protokolls
teilhaftig werden zu können. Dass das
deutsche Embryonenschutzgesetz seit 1991
bereits weit umfassenderen Schutz bietet,
fiel im Gedränge der Klon-Panik nicht
weiter auf.
Vor kurzem (1999) hat die
Biomedizin-Konvention Rechtskraft
erlangt. Nach Unterzeichnung von fünf
Nationen, deren Bedeutung in der
internationalen Diskussion um
medizinische Ethik sowie Wissenschafts-
und Medizin- Politik wahrlich nicht allzu
zu hoch veranschlagt werden dürfte.
- Ausgesprochen pikant
mutet es allerdings an, wenn nach
der Slowakei, Slowenien,
Griechenland und San Marino nun
ausgerechnet Dänemark das
fünfte und damit
ausschlaggebende Land ist, das
für die Rechtskräftigkeit der
Konvention sorgt.
Denn hier erfuhr bereits
1994 der Blick auf den Menschen als
Material, über das disponiert werden
kann, in der damaligen bioethischen
Debatte eine weitere Eskalation.
So schrieben bereits 1994
Peter Sandoe, Senior Research Fellow an
der Universität Kopenhagen und
Vorsitzender der Dänischen
Tierethik-Kommission, und Klemens Kappel,
Mitglied der bioethischen
Forschungsgruppe der Universität
Kopenhagen, in der Zeitschrift
"Bioethics":
"Nach unserer
Auffassung scheint es ganz natürlich, zu
sagen, daß die Organe lebendiger
Personen lebenswichtige
Gesundheitsressourcen sind, die wie alle
anderen lebenswichtigen Ressourcen
gerecht verteilt werden müssen. Wir
könnten uns daher gezwungen sehen,
darauf zu bestehen, daß alte Menschen
getötet werden, damit ihre Organe an
jüngere , kritisch kranke Personen
umverteilt werden können, die ohne diese
Organe bald sterben müßten.
Schließlich benutzen die alten Menschen
lebenswichtige Ressourcen auf Kosten von
bedürftigen jüngeren Menschen ", (i)
Artikel 13 des nun
vorgelegten Protokollentwurfs folgt in
den wesentlichen Grundzügen den
Zumutungen aus Art. 20 der
Biomedizin-Konvention: Es geht erneut um
die immer wieder bemühte
"Knochenmarksspende für das
Geschwisterkind".
Erneut ist in den
Erläuterungen zum Entwurf eines
Zusatzprotokolls über die
Transplantation von Organen und Geweben
(Art. 13.70) zu lesen:
- "Zur Zeit
stellen zwar die
Transplantationen von Knochenmark
unter Geschwistern den
wichtigsten Fall dar, der die
Bedingungen dieses Artikels
erfüllt, doch trägt die Wahl
des Ausdrucks
"regenerierbares
Gewebe" den künftigen
medizinischen Fortschritten
Rechnung."
Hier verweisen wir auf
unsere Veröffentlichung
"Bioethik-Konvention - Countdown mit
harten Bandagen"", (1996), die
sich aufStellungnahmen des damaligen
Bundesjustizministers Prof. Dr. Edzard
Schmidt-Jortzig bezieht, und aus der die
folgenden Passagen zitiert werden -
Zitatanfang:
"Kritikern der
Konvention wird entgegengehalten,
bei
nicht-einwilligungsfähigen Personen soll
nur regenerierbares Gewebe, d.h. nur
Knochenmark zur Lebensrettung des
Geschwisterkindes entnommen werden
können.
Fakt:
Das massive Interesse am
Zugriff auf diese Personengruppe als
Spender von Organen oder Gewebe (Artikel
20, l) wird u.a. deutlich aus den
Diskussionsprotokollen des CDBI. So
forderten die Niederlande den Einschub
"oder Gewebe", weil sie
befürchteten, daß die ursprüngliche
Formulierung ('Knochenmark') zu einengend
sei und Probleme verursache. "Schon
heute ist die Gewebeentnahme von
Lebendspendern nicht auf Knochenmark
beschränkt, weitere Möglichkeiten sind
für die nahe Zukunft voraussehbar."
Im zweiten Anlaufforderten sie sogar die
Formulierung "oder anderes
regenerierbares Gewebe".
- "Der Grund
für letzteren Ergänzungsantrag
beruht auch auf dem rasanten
Fortschritt der Medizin und der
Ansicht, daß eine angemessene
Anwendung dieses Fortschritts
durch zu strenge Bestimmungen in
diesem Artikel (20) behindert
werden könnte".(iii)
Und an anderer Stelle heißt
es in den Diskussionsprotokollen:
- "Das
absolute Verbot der Spende
paariger oder regenerativer
Organe für alle
nicht-einwilligungsfähigen
Menschen ist übertrieben. Es
sollte die Möglichkeit zu solch
- einer Spende
geben". (iV)
Das wurde in den gültigen
Erläuterungen zur Konvention so
umgesetzt:
Erläuterung Nr. 124: "...Regenerierbares
Gewebe im Sinne dieses Artikels 20) ist
Gewebe, das nach der teilweisen Entnahme
zu seiner Wiederherstellung in Masse und
Funktion fähig ist".
Das ist durchaus nicht nur
Knochenmark, sondern auch Haut und
Lebergewebe.
Erläuterung Nr. 125: "....Wenn
zur Zeit noch hauptsächlich die
Transplantation von Knochenmark unter
Geschwistern die Bedingungen dieses
Artikels (20) erfüllt, so wird mit
dieser Formulierung den rasanten
Entwicklungen auf dem
Transplantationssektor Rechnung getragen.
Hier kann man sehen, daß es
um weit mehr als nur um Knochenmark zur
"geschwisterlichen
Lebensrettung" geht, wie man der
Öffentlichkeit ständig vorgaukelt.
Kritikern der Konvention
wird entgegengehalten,
- die Bestimmungen
der Konvention einschl.
derfrerndnützigen Forschung und
Gewebeentnahme von
nicht-einwilligungsföhigen
Menschen verstoßen nicht gegen
das verfassungsgebot der
Unantastbarkeit der
Menschenwürde
Fakt:
Zwei Ausarbeitungen der
Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen
Bundestages über die Vereinbarkeit des
Entwurfs der
"Bioethik-Konvention" des
Europarates mit den Grundrechten kommen
zu der Auffassung, daß die Entscheidung
über die körperliche Integrität zu
frerndnützigen Zwecken den Kernbereich
des aus der Menschenwürde folgenden
Selbstbestimmungsrechts betrifft und
daher stets der höchstpersönlichen
Einwilligung bedarf, andernfalls sie der
Menschenwürde widerspreche, weil sie den
Menschen zum austauschbaren Objekt
instrumentalisiere. (V)
Befremdlicherweise vertritt
der Bundesminister für Justiz hingegen
die Auffassung, dass "eine
Verletzung der Menschenwürde nur
anzunehmen (ist), wenn der Einzelne einer
Behandlung ausgesetzt wird, die seine
Subjektqualität prinzipiell in Frage
stellt, oder in der Behandlung im
konkreten Fall eine willkürliche
Mißachtung der Würde des Menschen
liegt. Es berührt die
einwilligungsunfähige Person nicht im
Kern und damit nicht in ihrer
Menschenwürde, wenn ihr mit Einwilligung
ihres Vertreters ...normale, alltägliche
Eingriffe mit minimaler Belastung....
zugemutet werden..." (Vi)
Erstens ist z.B. eine
Knochenmarksentnahme unter Vollnarkose
alles andere als ein "normaler
alltäglicher Eingriff mit minimalem
Risiko". Zweitens werden hier
aufganz merkwürdige Weise zwei Bereiche
verknüpft, die nichts miteinander zu tun
haben, denn der Minister beruft sich hier
aufein Urteil des BVerfG vom 15.12.1970
(Vii).
Der Minister vergaß
indessen zu erwähnen, daß dieses Urteil
die Überwachung des Brief-, Post- und
Fernmeldeverkehrs betrifft (sic!). In
diesem Urteil wird der Eingriff in ein
Grundrecht u.a. mit der Argumentation
begründet: .Niemand wird in Zweifel
ziehen, daß der Bestand der
Bundesrepublik und ihrer freiheitlichen
demokratischen Grundordnung überragende
Rechtsgüter darstellen, die es zu
schützen und zu verteidigen gilt und
denen sich notfalls Freiheitsrechte des
Einzelnen unterordnen müssen.
Was berechtigt zu einer
Gleichsetzung der körperlichen
Unversehrtheit von
nichteinwilligungsfähigen Menschen mit
dem Post- und Briefgeheimnis?" -
Zitatende -
Zur
"Transplantationsressource
nichteinwilligungsfähige Person"
veröffentlichten die Bürger gegen
Bioethik im Februar 1997 (Viii) folgende
kritische Anmerkung zu
dem"rührenden Märchen vom
Knochenmark für das notleidende
Geschwisterkind" im Hinblick auf die
sog. Schutzbestimmungen, als da sind:
- es findet sich kein
anderer Spender,
- der Bedürftige ist
in Lebensgefahr,
- der Bedürftige muß
ein Geschwister sein wegen der
besseren Kompatibilität,
...und damit Arzt und
Familie nicht wer-weiß-wie-weit im Lande
rumsuchen müssen und der Erfolg der
Transplantation durch "entfernten
Verwandtschaftsgrad" gefährdet
wird. (Ein Schwindel, denn jeder weiß,
daß längst Knochenmarkbanken
existieren, und dort nach
Gewebekompatibilität und nicht nach
"Verwandtschaftsgrad" sortiert
und zugeteilt wird.)"
Da diese sog.
Schutzbestimmungen auch in den
Erläuterungen zum aktuellen Entwurf des
Transplantationsprotokolls(13./72, 73,
74) auftauchen, unterstreichen wir
nachdrücklich den nachfolgenden Absatz
unserer Veröffentlichung von 1994:
- "Diese sog.
"Schutzbestimmungen"
schützen nicht den
einwilligungsunfähigen Spender,
sondern n u r die Interessen des
Transplantationsbedürftigen. Der
"Schutz" ist in
Wirklichkeit die Modalität, wann
man sich am Fleisch des Spenders
bedienen darf, als gäbe es nicht
mittlerweile drei Gutachten der
Wissenschaftlichen Dienste des
Deutschen Bundestages, die diese
Regelung - wie auch die
Regelungen zur fremdnützigen
Forschung aus Art. 17.2 - als
unvereinbar mit dem deutschen
Grundrecht erklären."
Wir wiederholen hier aus
aktuellem Anlaß noch einmal den
Fragenkatalog aus dem Appell der Bürger
gegen Bioethik vom Herbst 1997:
"Keine
Mindeststandards für Menschenrechte !
Stopp für Ratifizierungsprozeß der
Konvention!"
Diesem Appell schlossen sich
über l00 namhafte Verbände aus
Patientenselbsthilfe, Behindertenhilfe,
Menschenrechtsorganisationen, Politik,
Diakonie, Caritas und öffentlichem Leben
bis hin zum Deutschen Richterbund an:
Im Sommer 1998 spricht sich
auch der Deutsche Richterbund , u.a.
unter Bezug auf das "..in der
Menschenwürde wurzelnde Recht auf
Selbstbestimmung ..." gegen einen
Beitritt Deutschlands zur Konvention aus. (iX)
Damals wie heute fragen wir:
Wer garantiert noch Schutz
der Würde und körperlichen Integrität
jedes Menschen,
- wenn die Konvention
ausdrücklich die Definition der
Begriffe "Mensch" und
Jeder" dem .jeweils
nationalen Recht ...zum Zweck der
Anwendung der Konvention
überlassen" will ? (Art.l8)
- wenn in
Bioethikkonvention wie
UNESCO-Declaration zum Schutz des
menschlichen Genoms mit dem
Begriff
"intervention=Eingriff für
alle Handlungen in
Diagnose,Therapie und Forschung
Unterscheidung und bedeutsame
Abgrenzung zwischen diesen
Bereichen verwischt werden?
- wenn scheinbar
beruhigende Begriffe wie
"minimales Risiko" und
"geringfügige
Belastung" frerndnützige
Forschung und Entnahme von
Transplantationsmaterial bei
einwilligungsunfähigen Menschen
legitimieren sollen?
- wenn dafür nicht
einmal mehr die Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters, sondern
It. Urtext nur die eines
"Vertreters" (..his or
her representative..) (Art..
6.2., 17.1.1it 4, 17.2) verlangt
wird?
- wenn zwar in
Diskussionen
Konventionsbefürworter immer
wieder auf (Art. 27)
"weitere
Schutzbestimmungen"
verweisen, diese jedoch für
nichteinwilligungsfähige
Menschen nicht ins Feld führen
und statt dessen für
frerndnützige Forschung
plädieren?
Fazit:
Nach wie vor gibt es keinen
Grund, die Biomedizin-Konvention zu
unterzeichnen oder zu ratifizieren.
Insbesondere der Entwurf des
Zusatzprotokolls zur Transplantation
zeigt, daß die Umsetzung in geltendes
nationales Recht die deutsche
Gesetzgebung - vom Grundgesetz über das
StGB, BGB, Arzneimittel- , Betreuungs-
bis hin zum Transplantationsgesetz (1997)
massiv schädigen, d. h. schwächen
dürfte. Auch wenn jetzt mit sieben
Jahren Verspätung scheindemokratisch
Stellungnahmen eingefordert werden,
bleiben - 50 Jahre nach Grundgesetz und
Nürnberger Codex - Menschenrecht,
-würde und wirklich demokratische
Mitbestimmung auf der Strecke.
Quellenverweise:
(i) K.
Kappel, P. Sandoe,
"Saving the Young before the Old - A
Reply to John Harns", in Bioethics, vol. 8 Nr. l, 1994, in:
Feyerabend,
Fuchs, Kobusch, Paul "Das Ethos der
Wissenschaft - wo steht die Bioethik in
Europa?" - Internationale Initiative
gegen die geplante Bioethik-Konvention
für Europa, 25. 4. 94
(ii) Autorinnen Ursel Fuchs,
Wilma Kobusch für Bürger gegen
Bioethik, in "Bioethik-Konvention -
Countdown mit harten Bandagen" 13. II. 1996
(iii) Council
ofEurope,
Steering Committee on Bioethics (CDBI),
Amendments Classified Artide by Artide, Dok. CDBI (95)49 v. 15.11.1995, S. 35 u.
36;
(iV) s.
Ref. 3, S. 45;
(V) Wissenschaftliche
Dienste des Deutschen Bundestages, Reg.
Nr. WF III -206/94 v. 25.1.1995 und WF
III - 155/96 v. 27.8.1996;
(Vi) s.
Ref. 1, S.6 u. 7;
(Vii) BVerfG, Bd.- 30, Kap.
l, S. 26;
(Viii) Wilma
Kobusch, in :
Bürger gegen Bioethik - "Eine
Politik, die Wind sät, wird Sturm
ernten", Gelsenkirchen, Februar 1997
(iX) Stellungnahme Deutscher
Richterbund, Bund der Richterinnen und
Richter, Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte, Bonn, in einem Schreiben
an den Bundesjustizminister Prof. Schmidt-Jortzig, l. 7. 98
|
|
.
DOKUMENTATIONSZENTRUM
ORGANTRANSPLANTATION
KAISER-WILHELM-RING
19
40545
DÜSSELDORF
TEL.: 0211 - 576057
/ FAX: 0211 - 551037
.
Zusatzprotokoll
»0rgan- und
Gewebetransplantation«
zur
Biomedizin-Konvention
.des
Europarates
aus
.
Spenden,
was uns nicht gehört:
das <Transplantationsgesetz>
und die Verfassungklage
.
Richard Fuchs
/ Karl
A. Schachtschneider
ISBN 3-434-53042-8
Am 4. Februar 1999 stellte
der Europarat in Straßburg das erste
Zusatzprotokoll der
»Menschenrechtskonvention zur Biomedizm« (Biomedizin-Konvention oder
Bioethik- Konvention) der Presse vor,
ohne indes den Wortlaut des gesamten
Protokolls zu veröffentlichen. Diesem
ersten Zusatzprotokoll sollen mindestens
drei weitere folgen:
- 1. zur
Ernbryonenforschung
2. für Gentests (inkl.
Datenschutz)
3. zur Forschung am Menschen.
Das
Menschenrechtsübereinkommen zur
Biomedizin wurde von 24 europäischen
Staaten unterzeichnet und von 16 Staaten,
darunter Deutschland, noch nicht
unterzeichnet. [...] Das neue Protokoll
löst ein Vorläuferprotokoll aus dem
Jahre 1994 ab. Unter dem Begriff »Domino-Transplantation« z.B. versteht
man die Weiterverwendung von Nieren,
»die aufgrund einer die Harnwege
betreffenden Krankheit entfernt« werden
müssen (s. Art. 18). Sollte Deutschland
die Bioethik-Konvention unterzeichnen,
würde damit gleichzeitig eine Novelle
des TPG auf noch niedrigerem Niveau
fällig werden.
Bundesmmisterium der
Justiz
z.Hd. Herrn Dr. Teske
53170 Bonn
20. Juli 1999
Betr.: Aktenzeichen E B 2 -
9510/91-1-3 312 - 4075/27
Entwurf eines
Zusatzprotokoll über Transplantation von
Organen und Geweben menschlichen
Ursprungs nebst Entwurf eines
Erläuternden Berichts zum Übereinkommen
über Menschenrechte und Biomedizin des
Europarats
Sehr geehrter Herr Dr.
Teske,
die Aufforderung des
Ministerkomitee des Europarats die oben
genannten Entwürfe zur öffentlichen
Diskussion freizugeben, hab ich gern zur
Kenntnis genommen und übermittle
nachfolgend meine Stellungnahme:
Die in der Präambel
geforderte Beachtung der
"Menschenrechte",
"Grundfreiheiten", Schutz der
Würde, "der Identität und
Integrität" des Menschen bei der
Verfolgung des Zieles, "die Zahl der
Organ- und Gewebespenden zu
erhöhen", ist zu begrüßen.
Allerdings müssen sich diese Forderungen
an den Ausführungen der einzelnen
Artikeln und ihren Begründungen des
Zusatzprotokolls messen lassen. Ist dies
nicht möglich, sollte wegen der Gefahr
der vorsätzlichen Irreführung auf diese
"Lyrik" verzichtet werden.
Kapitel I. Artikel l:
"Die Vertragsparteien schützen die
Würde und die Identität jeder Person
und gewährleisten ohne Diskriminierung
die Wahrung ihrer Integrität sowie ihrer
sonstigen Grundrechte und Grundfreiheiten
im Hinblick auf die Transplantation von
Organen und Geweben menschlichen
Ursprungs." Diese Forderung ist, wie
die folgenden Ausführungen zeigen,
unerfüllbar - und zwar sowohl
hinsichtlich der geltenden gesetzlich
geregelten Praxis der
Transplantationsmedizin in den einzelnen
Ländern Europas (Erweiterte Zustimmungs-
oder Widerspruchsregelung, vgl.:
"Andere Länder, andere Gesetze. Was
Sie als Tourist wissen sollten." in:
Fuchs, R./Schachtschneider, K. A.:
"Spenden was uns nicht gehört. Das
Transplantationsgesetz und die
Verfassungsklage, Hamburg 1999, S.
104-136), als auch im Hinblick auf das
Sonderprotokoll.
Ein kleiner aber in der
Auswirkung gravierender Unterschied zu
Artikel l des Protokoll-Entwurfs von 1994
ist die Mutation des Begriffs
(ursprünglich) Mensch zu Person im neuen
Protokoll. Mensch ist jeder, Person ist
nach heutiger bioethischer Lehre
angelsächsischer Prägung (s. Peter
Singer und seiner deutschen Epigonen) nur
ein Mensch, der noch die geistige
Fähigkeit besitzt, kommunizieren, sein
Leben selbständig planen und
Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft
bewerten zu können. Durch dieses
Bewertungsraster fallen je nach
Interpretation u. a. Kinder,
Altersdemente, an Alzheimer Erkrankte,
geistig Behinderte, anenzephale
Neugeborene, Wachkoma-Patienten. Diese
ungeschützte Zielgruppe eröffnet laut
"Menschenrechtsübereinkommen zur
Biomedizin" viele Optionen für
Übergriffe von Seiten der Ärzteschaft,
Pharmaindustrie und Forschung - von
medizinischer Forschung bis zur Entnahme
regenerierbaren Gewebes. Anenzephale
Kinder und Wachkomapatienten wurden in
Deutschland bereits vereinzelt auch Opfer
der Transplantationsmedizin. (Vgl.:
"Wachkoma-Patienten, die neue
Zielgruppe für Transplanteure." in:
Gutjahr, 1./Jung, M. (Hrsg.:
"Sterben auf Bestellung. Fakten zur
Organentnahme. Lahnstein 1997, S. 38-40)
Seien die verfolgten Ziele, durch
Organtransplantation Leben zu retten und
zu verlängern noch so ehrenwert, eine
Güterabwägung zwischen
Interessen der Organempfänger und den
irrtümlich so bezeichneten - Spendern -
ist grundgesetzlich unzulässig .
Kapitel III. Artikel 13:
"Schutz einwilligungsunfähiger
Personen bei Organ- und
Gewebeentnahme." Was in der
Artikel-Überschrift euphemistisch als
"Schutz" bezeichnet wird,
erweist sich bei näherer Betrachtung als
Verrat. Denn hier gilt ebenfalls die
Unzulässigkeit einer Güterabwägung,
auch wenn die Nutzer einer Übertragung
von Knochenmark, Haut, Leberstücke usw.,
Geschwister sind. Ein
"körperverletzender" Eingriff
bei einem Nichteinwilligungsfähigen ist
It. deutschem Strafrecht strafbar. Wenn
es in den Erläuterungen des Artikels 13
heißt: daß die Wahl des Ausdrucks
"regenerierbares Gewebe" den
künftigen medizinischen Fortschritten
Rechnung trägt, läßt diese auch eine
Erweiterung des Empfängerkreises
befürchten. Eine letzte
Entnahmevoraussetzung soll sein,
"der in Frage kommende Spender lehnt
nicht ab. Wie soll ein
Nichteinwilligungsfähiger sich
erfolgreich wehren? Indem sie oder er um
sich schlägt - möglichst noch unter
Narkose? Der Erläuternde Bericht zum
"Menschenrechtsübereinkommen zur
Biomedizin" Artikel 20 bietet da
auch keinen Schutz gegen den
frerndnützigen Eingriff. Hier sind die
für die Einwilligung vorgesehenen
"gesetzlichen Vertreter, eine von
der Rechtsordnung dafür vorgesehene
Behörde, Personen oder Stellen,"
ein Gericht oder eine berufsständische
Organisation, eine Ethikkommission etc. -
also auch interessengeleitete
Institutionen.
Nach deutschem Recht hat in
solchen Fällen ausschließlich der vom
zuständigen Vormundschaftsgericht nach
§§ 1896 ff, BGB einsetzender Betreuer
zu entscheiden. Und dieser ist der Wahrer
des Rechts aus Art. 2. Abs. l GG, das der
betroffene Mensch nicht mehr selbst
wahrnehmen kann. Es gibt keinen
rechtfertigenden Grund den Betreuer durch
eine "andere Person" zu
verdrängen. Der Betreuer hat die
Verpflichtung zum Wohl seines Betreuten
zu handeln und Schaden von ihm
abzuwenden. Eine Zustimmung in einen
frerndnützigen Eingriff zu geben, ist
ihm untersagt. Kapitel IV. Artikel 14
(Förderung der Organspende) u. Artikel
16 (Einwilligung und Zustimmung) Hier
sind zwei irreführende Formulierungen zu
korrigieren, wenn es heißt: "Die
Vertragsparteien ergreifen als Reaktion
auf den Mangel an Organen und Geweben
alle geeigneten Maßnahmen, um die Organ-
und Gewebespende verstorbener Personen in
Übereinstimmung mit den in diesem
Protokoll aufgeführten Bestimmungen zu
fördern." Bei den sogenannten
"Spendern" handelt es sich
ebensowenig 1. um Spender wie 2. um
"verstorbene Personen".
1. In Deutschland haben in
97 Prozent aller Fälle die
Transplantationsopfer zu Lebzeiten in
eine Organentnahme nicht eingewilligt.
Wenn Angehörige stellvertretend ihr
Plazet geben für eine Organentnahme,
dann spenden sie etwas, was ihnen nicht
gehört. Es gibt im deutschen Recht,
außer auf dem Gebiet der
Transplantationsmedizin, auch bei engstem
Verwandtschaftsverhältnis eine
Rechtfertigung dafür, Güter eines
anderen zu verschenken, bzw. zu spenden.
Entsprechende Vereinbarungen sind analog
zu Verträgen zu Lasten Dritter,
sittenwidrig. Während in Deutschland
immerhin noch Angehörige um eine
Zustimmung gebeten werden, soweit kein
Organspendeausweis des Betroffenen selbst
vorliegt, gilt in den meisten
europäischen Ländern mit gesetzlich
geregelter Widerspruchslösung, Schweigen
als Zustimmung, es sei denn, der
Betroffene hat sich zu Lebzeiten, soweit
vorhanden, in ein zentrales
Widerspruchsregister eintragen lassen.
Für die Betreuung eines
nichteinwilligungsfähigen
"hirntoten" Patienten ist im
übrigen ausschließlich der vom
zuständigen Vormundschaftsgericht
eingesetzte Betreuer zuständig.
2. Die Transplantationsopfer
sind keine verstorbenen Personen, sondern
intensivmedizinisch betreute Patienten in
Krankenhäusern. Bei dieser Gruppe von
Menschen geht es
Transplantationsmedizinern darum, sie so
früh wie möglich für tot zu erklären,
um über sie und deren Organe verfügen
zu können, ohne indes fürchten zu
müssen, wegen der Tötung des Patienten
durch Organentnahme eine Strafverfolgung
fürchten zu müssen. Denn ein nicht mehr
lebensfrisches Organ von einem
verstorbenen Spender nützt dem
Empfänger wenig. Die Scheinlegitimation
stellt ein rechtunfähiger Verein, dessen
Interesse es ist, die standesrechtlichen
und vor allem die kommerziellen
Interessen seiner Pflichtmitglieder zu
vertreten: Für den
"Wissenschaftlichen Beirat der
Bundesärztekammer" (BÄK) gut
ebenso, wie für die Verfasser des
Totenscheins, der "Hirntod" als
sicheres Todeszeichen mit allen damit
verbundenen unrechtmäßigen
Handlungsoptionen. In einer Stellungnahme
der BAK heißt es:
"Der Organismus ist
tot, wenn die Einzelfunktionen seiner
Organe und Systeme sowie ihre
Wechselbeziehungen unwiderruflich nicht
mehr zur übergeordneten Einheit des
Lebewesens in seiner funktionellen
Ganzheit zusammengefaßt und
unwiderruflich nicht mehr von ihr
gesteuert werden. Dieser Zustand ist mit
dem Tod des gesamten Gehirns
eingetreten....Beim Menschen bedeutet
dieser Ausfall schließlich den Verlust
der unersetzlichen physischen Grundlage
seines leiblich-geistigen Daseins in
dieser Welt" (Deutsches Ärzteblatt
90, Heft 44, 5.11.93(39) 0-1975).
Mit solcher Art
Pseydowissenschaft rechnet der Physiker
und Autor R. A. Wilson mit den Worten ab,
indem er sie als "hochorganitierte
Inquisition des 20. Jahrhunderts"
bezeichnet, einer Art "Denkpolizei,
die heute über die Tabus in den Köpfen
wacht" (zit. n. Hasse, G.: Beweise
nachtodlichen Lebens, Bad Salzuflen
1999).
Die medizinische Literatur
beantwortet die Frage nach den
Erlebnissen eines "hirntoten",
noch lebenden Patienten während der
Organentnahme. Anstieg von Blutdruck bei
"Hirntoden" während der
Organentnahme deuten Kritikerinnen, und
nicht nur diese, als Zeichen, daß das
menschliche Empfindungsvermögen zu
diesem Zeitpunkt noch nicht erloschen
ist, sondern Schmerz- und
Berührungsreize wahrgenommen werden.
"Die deutlichsten Reaktionen zeigen
sich beim Hautschnitt sowie bei
Präparationen am Brust- und Bauchfell
und dem Abbinden größerer Gefäße.
Neben Blutdruck- und Pulsreaktionen kann
es zu Muskelzuckungen durch elektrische
Schneideinstrumente sowie zu
flächenhaften Hautrötungen und
Schwitzen kommen"
(vgl. Gramm, H.-J. et aL:
Hemodynarnic Responses to Noxious Stimuli
on Braindead Organ Donors. Intensive Care
Medicine 18: 493-5 (1992)
u.: Schwarz, G.: Dissoziierter Hirntod:
Computergestützte Verfahren in
Diagnostik und Dokumentation. Springer,
Berlin - Heidelberg - New York 1990
u.: Wetzel, R. C., et al.: Hemodynarnic
Responses to Brain Dead Organ Donors.
Anest. Analg. 64: 125-8 (1985)). Soweit
die med. Literatur.John Eccies,
Nobelpreisträger und Hirnforscher führt
in "Wie das Selbst sein Gehirn
steuert",
Piper Verlag,
den neurophysiologischen
Nachweis, daß Bewußtsein, Geist, Seele
nicht identisch sind mit der Materie der
Gehirnmasse. Er erklärt hierzu: "Es
ist falsch, zu dogmatisieren und zu
sagen, das alles aus ist, wenn das Gehirn
stirbt, das Selbst am Ende ist. ..Das uns
innewohnende Selbst und alle unsere
tieferen, emotionalen, feineren
Erlebnisse des eigenen tiefen Wesens
müssen nicht mit dem Gehirn verloren
gehen, denn ich glaube, sie sind im
Bewußtsein und nicht im Gehirn
gespeichert." Aus der
Nahtodforschung weiß man aus Berichten
Reanimierter, daß das Bewußtsein auch
über den Herztod hinaus weiterhin
existent ist und nicht mehr an unseren
physischen Körper gebunden ist. Da von
einem Kontinuum unseres Bewußtseins auf
wechselnden Ebenen bis hin zur
Schwingungs- bzw. Energieform nach dem
Körpertode auszugehen ist, wird m. E.
eine Organentnahme und deren
Begleiterscheinungen von dem Opfer als
schmerzhaft erlebt.
Kapitel V. Artikel 18:
"Ist ein Organ oder Gewebe im
Verlauf einer Intervention zu anderen
Zwecken als zur Spende für die
Übertragung entnommen worden, so darf es
nur nach Durchführung angemessener
Informations- und Einwilligungsverfahren
transplantiert werden." Diese
allgemein gefaßte Formulierung, die
zunächst einen weiten
Interpretationsspielraum zuläßt, wird
in der Erläuterung zu Art. 18,91. näher
als "Domino"-Transplantation
deklariert, indem es heißt: "Bei
der klassischen Situation handelt es sich
um die sogenannte
"Domino"-Transplantation.
Benötigt beispielsweise eine Person eine
Herz- oder, was häufiger vorkommt, eine
Lungentransplantion, kann es technisch
leichter sein, das Herz und die Lunge
zusammen zu entnehmen und sie durch eine
Einheit Herz/Lunge von Spendern zu
ersetzen. Je nach den Gründen für die
Transplantation können das entnommene
Herz oder zumindest die Herzklappe in
gutem Zustand sein und sich für eine
Transplantation auf einen anderen
Empfänger eignen. In diesem Fall wird
der erste Empfänger zum lebenden Spender
für den zweiten Empfänger. Bei einer
"Domino''-Herztransplantation
können die Klappen dem Herz des zweiten
Empfängers entnommen und einer dritten
Person übertragen werden. Ein weiteres
Beispiel für eine Entnahme zu anderen
Zwecken als zur Spende für die
Transplantation liegt vor, wenn eine
gesunde Niere ausverschiedenen Gründen,
z. B. wegen einer Harnwegerkrankung,
entfernt werden muß. Ist die andere
Niere des Patienten voll funktionsfähig
und kommt eine Wiedereinplanzung der
entnommenen Niere bei diesem Patienten
nicht in Betracht, kann die entnommene
Niere einer anderen Person übertragen
werden.
Informationen über Art und
Umfang der Entnahme von Organen und
Geweben, wie sie in dem Artikel und den
Erläuterungen dazu beschrieben werden
und Fragen der Einwilligung, müssen
durch die Artikel 5 und 22 des
"Erläuternden Berichts" des
bereits verabschiedeten
Menschenrechtsübereinkommen zur
Biomedizin ergänzt werden. Hier heißt
es in Kap. H, Art. 5, 37: "Die
Einwilligung kann in verschiedener Form
erfolgen. Sie kann ausdrücklich oder
stillschweigend gegeben werden. Sie kann
ausdrücklich oder stillschweigend
gegeben werden. Die ausdrückliche
Einwilligung kann entweder in
schriftlicher oder mündlicher Form
erteilt werden. Der allgemein gehaltenen
und sehr unterschiedliche' Situationen
umfassenden Artikel 5 schreibt keine
bestimmte Form der Einwilligung vor.
Diese großzügige Regelung gilt mehr
für routinemäßige medizinische
Maßnahmen, eine spezifische Einwilligung
soll zum Zweck der Teilnahme an
Forschungsprojekten oder der
Transplantation eingeholt werden. In Art.
22, 135 wird auf das Angebot aus dem
"Human-Body-Shop" hingewiesen
wie z. B. Blut, Haare, Knochen, Haut,
Organe. Aus jedem Körperbestandteil
können, sieht man von einer
"Domino"- Transplantation ab,
eine Vielzahl von Informationen über das
Individuum gewonnen werden, u. a. mit
Hilfe einer DNA-Analyse.
Unter Absatz 137 werden
Hinweise darauf gegeben, wie man durch
ein Widerspruchsverfahren auch lästige
Aufklärungen und Befragungen vermeiden
kann, indem es hier heißt: "Die
Verfahren im Hinblick auf Aufklärung und
Einwilligung können je nach den
gegebenen Umständen unterschiedlich sein
und so Spielraum für Flexibilität
lassen, da nicht automatisch die
ausdrückliche Einwilligung eines
Individuums zur Verwendung von Teilen
seines Körpers erforderlich ist....In
manchen Fällen genügt es, wenn ein
Patient/ eine Patientin oder dessen/deren
Vertreter nach gebührender Aufklärung
(z. B. durch Aushändigung von
Informationsblätter an die Betroffenen
im Krankenhaus) keinen Widerspruch
äußert."
Bleibt zum Schluß die
Frage, warum sollen gesunde Organe - Herz
und Niere recyclet werden? Etwa, weil wie
hier in Deutschland jede
Organtransplantation zwischen rund 100
000 und 250 000 Mark kostet? Oder steckt
eine alte Idee dahinter, wie die von John
Harns? Der britische Medizinethiker John
Harris entwarf bereits 1975 sein Modell
der "Survival Lottery". In
diesem Gedankenexperiment stimmt jeder
seiner eigenen Tötung für den Fall zu,
daß mit seinem Organ das Leben von
mindestens zwei Menschen gerettet werden
kann. Dieses Verfahren weist das Ergebnis
auf, daß die Menschen im Durchschnitt
länger leben, da im Bedarfsfall mit
einem Leben zwei andere verlängert
werden können. Wer sich in der
Survival-Lotterie-Gesellschaft dem per
Computer bestimmten Los seiner Tötung,
die ja dem Fortleben von mindestens zwei
anderen Menschen dienen soll, entzieht,
den muß man, sagt Harris, einen Mörder
nennen. Diese Sichtweise scheint dem
britischen Gesundheitsministerium nicht
ganz fremd zu sein. Dort bezeichnet man
die menschlichen Organe als
"nationale Ressource". Ein
Spendenverweigerer bereichert sich
demzufolge, negativ, am Volksvermögen.
Hierzulande wird ebenfalls durch Termini
wie, "Gemeinschaftsaufgabe der
Bevölkerung" oder
"Versorgungsauftrag der
Ärzteschaft" suggeriert,
Organspende sei sozialpflichtig. Die im
Prinzip lobenswerte Maßnahme, das
vorliegende Zusatzprotokoll zur der
öffentlichen Diskussion zu stellen,
würde dann Sinn machen, wenn allen
Personen und Institutionen auf der
Verteilerliste zusätzlich nicht nur das
Menschenrechtsabkommen zur Biomedizin zur
Verfügung gestanden hätte, sondern auch
der in deutscher Sprache noch nicht
vorliegende "erhellende"
Erläuternde Bericht dazu. Denn in
Kapitel X (Schlußbestimmung heißt es:
"Die Vertagsparteien betrachten die
Artikel l bis 24 dieses Protokolls als
Zusatzartikel zu dem Übereinkommen über
Menschenrechte und Biomedizin; alle
Bestimmungen des Übereinkommens über
Menschenrechte und Biomedizin sind
entsprechend anzuwenden."
Mit freundlichen
Gruß <Richard Fuchs>
<Informationen
über Richard Fuchs>
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