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VERORDNUNG (EG) Nr. 1813/97 DER KOMMISSION
vom 19. September 1997
über
Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG des
Rates
aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter aus genetisch
veränderten
Organismen hergestellter Lebensmittel vorgeschrieben sind
(Text von Bedeutung für den EWR)
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| DIE KOMMISSION DER
EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 9, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß den Bestimmungen von Teil C der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (3) wurde durch die Entscheidung 96/281/EG der Kommission 9 das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Sojabohnen (Glycin max. L.) mit erhöhter Verträglichkeit des Herbizids Glyphosat und durch die Entscheidung 97/98/EG der Kommission (9 das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais (Zea Mays L.) mit der kombinierten Veränderung der Insektizidwirkung des BT-Endotoxin-Gens und erhöhter Toleranz gegenüber dem Herbizid Glufosinatammonium genehmigt. Diese Entscheidungen stehen in Einklang mit der Richtlinie 90/220/EWG. Es wurden im Sinne der Richtlinie 90/220/EWG keine Einwände geltend gemacht, die es aus Gründen der Unbedenklichkeit erforderlich machten, auf dem Etikett der genetisch veränderten Sojabohnen (Glycin max. L.) und dem des genetisch veränderten Mais (Zea Mays L.) anzugeben, daß diese Produkte mit Hilfe der Gentechnik hergestellt wurden. Die Richtlinie 90/220/EWG gilt nicht für nicht lebensfähige Produkte, die aus genetisch veränderten Organismen hergestellt wurden. Einige Mitgliedstaaten haben Maßnahmen zur Etikettierung von aus den betreffenden Produkten hergestellten Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten ergriffen. Unterschiede zwischen diesen Maßnahmen können den freien Verkehr der betreffenden Lebensmittel und Lebensmittel- ______________ (1) ABI. L
33 vom 8. 2. 1979, 5. 1. |
zutaten und somit
ein ordnungsgemäßes Funktionierendes Binnenmarkts
behindern. Deshalb müssen einheitliche
Gemeinschaftsregelungen für die Etikettierung der
betreffenden Produkte verabschiedet werden. In Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (6) sind zusätzliche spezifische Etikettierungsanforderungen für Lebensmittel festgelegt, um den Endverbraucher angemessen zu informieren. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollten für Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die aus GVO bestehen oder von GVO stammen und die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 258/97 gemäß dem Verfahren der Richtlinie 90/220/EWG zugelassen wurden, hinsichtlich der Information der Endverbraucher die gleichen Etikettierungsanforderungen gelten wie für Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die danach in Verkehr gebracht werden. Deshalb sollte in einem ersten Schritt festgelegt werden, daß für die Lebensmittel, für die diese Verordnung gilt, dieselben Bestimmungen wie die des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 gelten müssen. Weitere Maßnahmen sollten so bald wie möglich ergriffen werden, um für die Etikettierung der Lebensmittel, für die diese Verordnung gilt, einheitliche Gemeinschaftsregelungen festzulegen. Die Ziele hinsichtlich des Geltungsbereichs und der Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahme können nur durch die in dieser Verordnung beschriebenen Gemeinschaftsmaßnahmen erreicht werden; die Mitgliedstaaten können diese Ziele nicht im Alleingang erreichen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Diese Verordnung gilt für die Etikettierung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten, die aus folgenden Produkten hergestellt werden: .________________ (6) ABI. L 43 vom 14. 2. 1997, S. 1. |
| 20. 9. 97 | DE | Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften | L 257/7 |
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(2) Diese Verordnung gilt nicht für Lebensmittelzusatzstoffe, Aromastoffe zur Verwendung in Lebensmitteln sowie Extraktionsmittel zur Verwendung bei der Herstellung von Lebensmitteln im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97. Artikel 2 Unbeschadet anderer Anforderungen des Gemeinschaftsrechts für die Etikettierung von Lebensmitteln gelten zusätzliche spezifische Etikettierungsanforderungen, um dem Endverbraucher folgende Informationen zu bieten: a) Merkmale oder Ernährungseigenschaften wie
die dazu führen, daß ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat nicht mehr einem bestehenden Lebensmittel oder einer bestehenden Lebensmittelzutat gleichwertig ist. Ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat gilt im Sinne dieses Artikels nicht mehr als gleichwertig, wenn durch eine wissenschaftliche Prüfung auf der - |
Grundlage einer
angemessenen Analyse der vorhandenen Daten nachgewiesen
werden kann, daß die geprüften Merkmale Unterschiede
gegenüber konventionellen Lebensmitteln oder
Lebensmittelzutaten aufweisen, wobei die anerkannten
Grenzwerte für natürliche Schwankungen dieser Merkmale
zu beachten sind. In diesem Fall sind auf der Etikettierung die veränderten Merkmale oder Eigenschaften sowie das Verfahren, mit dem sie erzielt wurden, anzugeben; b) in dem Lebensmittel oder der Lebensmittelzutat vorhandene Stoffe, die in einem gleichwertigen Lebensmittel nicht vorhanden sind und Auswirkungen auf die Gesundheit bestimmter Bevölkerungsgruppen haben können; c) in dem Lebensmittel oder der Lebensmittelzutat vorhandene Stoffe, die in einem gleichwertigen Lebensmittel nicht vorhanden sind und gegen die ethische Bedenken bestehen; d) vorhandener genetisch veränderter Organismus, der durch die in der nicht erschöpfenden Liste in Anhang 1 A Teil 1 der Richtlinie 90/220/EWG genannten Verfahren der Gentechnick genetisch verändert wurde. Artikel 3 Diese
Verordnung tritt am 1. November 1997 in Kraft. |
Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat. |
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| Brüssel, den 19. September 1997 | Für die Kommission Martin BANGEMANN Mitglied der Kommission |
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