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Das
Landgericht Berlin hat in einem aktuellen Urteil festgelegt, welcher Tatbestand
die Verwendung des Begriffs * Insolvenztourismus * rechtfertigt:
Nach
Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der Verwendung des Begriffs *
Insolvenz-tourismus * um die Behauptung einer Tatsache, die geeignet ist,
einen im Geschäftsleben stehenden Unternehmer ver- ächtlich zu machen und
ihn in der öffentlichen Meinung herabzu- würdigen.
Insolvenztourismus
erfordere unlautere Aktivitäten, die dadurch gekennzeichnet seien, daß im
Wege eines zahlenmäßig, räumlich und zeitlich breit angelegten Vorgehens Unternehmen
rücksichtslos und geradezu systematisch unter Inkaufnahme erheblicher Schäden
bei den Gläubigern in den Niedergang geführt würden.
Das
Landgericht führt weiter aus, daß es nach dem Sprachgebrauch in Fachkreisen
dabei um ganz spezielle Konstellationen gehe, die sich dadurch auszeichnen
würden, daß Geschäftsführer in der Krise bewusst den Schaden der Gläubiger
herbeiführen und sich anschließend der Verantwortung entziehen würden:
Der
Geschäftsführer einer insolventen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der
zugleich alleiniger Gesellschafter ist, überträgt seine Gesellschaftsanteile
an eine vermögenslose und - in der Regel - gutgläubige natürliche Person,
die anschließend zum Geschäftsführer bestellt wird. Daraufhin wird eine Sitzverlegung
vorgenommen, nach deren Eintragung im Handelsregister beim nunmehr zuständigen
Amtsgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Die Gläubiger
bemerken den Umzug und die Insolvenz in diesen Fällen zumeist erst, nachdem
sämtliche Vermögenswerte beiseite geschafft worden sind.
Das
Kammergericht Berlin hat sich der Definition des Landgerichts Berlin
angeschlossen:
Neben
dem Tatbestand der Insolvenzverschleppung werden nach Auffassung des
Kammergerichts Berlin unter *Insolvenztourismus * ebenfalls unlautere Aktivitäten
verstanden, bei denen durch eine Verlegung des Unternehmenssitzes in der Krise
oder durch die Übertragung von Teilen eines insolventen Unternehmens auf ein
an einem anderen Sitz gelegenes Unternehmen bewusst Gläubiger geschädigt werden.
Das
Kammergericht Berlin sieht in der Verwendung des Begriffs * Insolvenztourismus
* den subjektiven Tatbestand verwirklicht, daß Sitzverlagerungen gerade
dazu dienten, sich berechtigten Forderungen Dritter zu entziehen.
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Beide
Argumentationsebenen vermögen nicht zu überzeugen, dennoch haben wir die Ent-scheidungen
der beiden deutschen Gerichtsinstanzen bezogen auf die nationale Ebene Deutschland
bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren zu akzeptieren.

Weitere
* Verwendungen * des Begriffs
* Insolvenztourismus * in Deutschland
Wie
wir anlässlich des laufenden Rechtsstreits zu diesem Thema inzwischen festgestellt
haben - wird der Begriff * Insolvenztourismus * in Deutschland auch benutzt,
wenn der Tatbestand * betitelt * werden soll, daß deutsche Unternehmen oder
Personen - die Kenntnis einer anstehenden Privat- bzw. Firmeninsolvenz unterstellt
- z. B. ihren Sitz von Deutschland nach Frankreich verlegen, um dann
die in Frankreich möglicherweise günstigeren Entschuldungsbedingungen in Anspruch
zu nehmen.
Dazu
ist aus unserer Sicht zunächst festzustellen, daß allein der Tatbestand der
Sitzverlegung z. B. von Deutschland nach Frankreich, selbst wenn dieser nachweisbar
zielgerichtet auf eine im Vergleich zu Deutschland verkürzte Entschuldungsphase
in einem anderen EU-Mitgliedstaat wie z. B. Frankreich erfolgt sein sollte,
nicht gegen die deutsche öffentliche Ordnung verstößt.
Dies
hat im übrigen auch die höchstrichterliche Rechtsprechung in Deutschland bereits
eindeutig festgestellt - vgl. BGH-Beschluß vom 18. September 2001 - IX
ZB 51/00.
In
dem Beschluß des BGH findet sich im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen
Rechtsbeschwerde u. a. der Begriff * Restschuldbefreiungs-Tourismus *
- der Begriff wird in der Weise gebraucht, daß das französische Konkursverfahren
bezogen auf die vermeintlich bewußt in unvertretbarer Weise zurückgesetzten
Gläubiger im Verhältnis zum Schuldner zu einem * Restschuldbefreiungs-Tourismus
* verleiten würde.

F
A Z I T
Wie
uns allen bekannt ist, ist das Bewertungskriterium * Insolvenztourismus *
nicht nur international, sondern in weit mehr Fällen auf nationaler Ebene
festzustellen.
Auch
innerhalb eines Landes gibt es im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Spielräume,
die z. B. von Insolvenzgericht zu Insolvenzgericht unterschiedlich ausgelegt
und angewandt werden.
Nicht
selten wird man von Stadt zu Stadt bzw. von Bundesstaat zu Bundesstaat bzw.
von Kanton zu Kanton bzw. von Bundesland zu Bundesland Unterschiede feststellen,
die je nach eigener Motivlage z. B. für die Durchführung einer Insolvenz Standorte
unterschiedlich attraktiv werden lassen.
Wir
empfehlen während des noch offenen Verfahrens-ausgangs auf den Part
* Liquidation/ Insolvenzen/ Konkurs * sowohl im Unternehmens- als auch Personen-Scoring
zu verzichten und alle von dieser Empfehlung betroffenen Mandanten, deren
Scoring von der Gerichtsentscheidung tangiert wird bzw. zukünftig tangiert
werden könnte, sowohl über die vorläufige Rechtslage wie auch die vorläufige
Reduzierung des Scorings für bzw. über deutsche Unternehmen/ Personen zu informieren.
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