Am 05./06. September 2006 tagte in N Y C die
12. Jahreskonferenz der I W C C - im Visier:

Die international zu beobachtende Zunahme an

Unternehmens- und Privatinsolvenzen,

insbesondere deren Ursachen und Wirkungen - auch,
aber nicht nur aus kriminalistischer bzw.
kriminologischer Perspektive.

 

Jedes Jahr kostet die registrierte/angezeigte Wirtschafts-kriminalität auf nationaler Ebene durchschnittlich 2-5 % des Bruttosozialprodukts - Tendenz steigend.

Unberücksichtigt bleibt die unverändert hohe Dunkelziffer der nicht erkannten und/oder nicht angezeigten Delikte.

Demgegenüber stehen nicht selten staatliche Verfolgungsorgane, die mangels eines auch nur annähernd ausreichenden Budgets in Verbindung mit fehlenden personellen und fachlichen Ressourcen sowie einer nicht ausreichenden Vernetzung selbst bei den angezeigten Delikten überfordert scheinen.

Dessen ist man sich auf Seiten der potentiellen Wirtschafts-kriminellen sehr wohl bewusst.

 

Generell gilt, daß besonders im Bereich * Liquidation/ Insolvenz/ Konkurs * - unabhängig davon, ob es sich um mittelbare/ unmittelbare Insolvenzstraftaten und/oder um nicht gegen die Rechtsnorm verstoßende Managementfehler und/oder ein nicht den Einnahmen entsprechendes Konsumverhalten des Einzelnen geht - die gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen besonders gravierend sind.

Die bewusst oder unbewusst geschädigten Parteien sind hier nicht selten kleine und mittelständische Unternehmen, Arbeitnehmer etc., teilweise mit existenzbedrohenden Folgen.

Hier ist unabhängig von möglichen Verstößen gegen die Rechtsnorm dringend Handlungsbedarf angesagt - ansonsten wird - vereinfacht ausgedrückt - die Vertrauenswürdigkeit in Wirtschaft, Finanzwesen und Rechtsstaat beschädigt und es entstehen neue, einer demokratischen gesellschaftlichen Grundordnung widersprechende Gesellschaftsstrukturen.


Zusammenfassung zum Thema * Insolvenztourismus *
R e f e r e n t : 

H.-Dieter Poll
Wirtschaftskriminalist
Inhaber der DETEKTEI H.- Dieter Poll e.K. Hamburg ( DE )
Chairman der dp-ICCP International

Die Bedeutung von Insolvenztourismus in Deutschland

Bisher neutrales Bewertungskriterium im * internationalen Unternehmens- und Personen-Scoring * - nach Auffassung deutscher Gerichte seit kurzem die Ver-wirklichung des Tatbestands der vorsätzlichen Gläubigerschädigung durch Sitz-verlegungen.

Grundsätzlich handelt es sich bei dem Begriff * Insolvenztourismus * um keinen rechtlich definierten feststehenden Begriff.

Wir haben gemeinsam 1996 ein spezielles Unternehmens- und Personen-Scoring entwickelt, das im Part *Liquidation/Insolvenz/Konkurs * u. a. auch das Bewertungskriterium * Insolvenztourismus * enthält.

Ein objektiver Sachverhalt wird demnach mit dem Kriterium * Insolvenztourismus * bewertet, wenn z. B.

  • im Rahmen eines Liquidationsprozesses eines Unternehmens mindestens eine Sitzverlegung durchgeführt wurde u./o.
  • in Kenntnis der drohenden Insolvenz vor Antragstellung auf Insolvenz mindestens eine Sitzverlegung durchgeführt wurde u./o.
  • Teile der Vermögenswerte eines insolventen Unternehmens auf ein an einem anderen Sitz gelegenes Unternehmen übertragen wurde u./o.
  • Privatpersonen in Kenntnis ihrer Zahlungsunfähigkeit ihren Wohnsitz/ Lebensmittelpunkt vor Anmeldung der Privat-/ Verbraucher-Insolvenz an einen anderen Sitz verlegt haben u./o.
  • sowohl bei Unternehmen als auch Privatpersonen zwischen Antragstellung bzw. Anmeldung der Insolvenz und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Sitz verlegt wurde.

Bereits bei einer einmaligen vollendeten Ausführung einer der soeben beispielhaft angeführten Sitzverlegungen im Zusammenhang mit einer Liquidation/Insolvenz/ Konkurs ist das Bewertungskriterium * Insolvenztourismus * erfüllt.

Die unmittelbar mit * Insolvenztourismus * korrespondierenden verschiedenen anderen Kriterien, wie z. B. echter/unechter Sitz lassen sich in ihrer Gesamtheit im Part * Liquidation/ Insolvenz/Konkurs * dahingehend beweisrechtlich würdigen, inwiefern es sich um rechts-konforme Tatbestände oder um gegen die Rechtsnormen verstoßende Tatbestände handelt bzw. handeln könnte:

  • Wenn beispielsweise der * Insolvenztourismus * in Verbindung mit einem
    * unechten Sitz * korrespondiert, d. h. die Unternehmen bzw. Personen sind am neuen Sitz nicht tatsächlich präsent und üben als Unternehmen dort nicht ihre wirtschaftliche Tätigkeit aus ist dies erfahrungsgemäß ein erster Hinweis auf Motivlagen, die aus dem zunächst noch rechtskonformen Kriterium * Insolvenztourismus * einen ersten Rückschluß auf mögliche Tatbestände zulassen, wie z. B. das Erschweren von zu erwartenden staatlichen/ behörd-lichen Maßnahmen oder auch Vollstreckungsvereitelung, die dann möglicherweise nicht mehr mit geltenden Rechtsnormen kongruieren.
In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren in Deutschland haben nun deutsche Gerichte die Bedeutung von * Insolvenztourismus * erstmals definiert.

Das Landgericht Berlin hat in einem aktuellen Urteil festgelegt, welcher Tatbestand die Verwendung des Begriffs * Insolvenztourismus * rechtfertigt:

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der Verwendung des Begriffs * Insolvenz-tourismus * um die Behauptung einer Tatsache, die geeignet ist, einen im Geschäftsleben stehenden Unternehmer ver- ächtlich zu machen und ihn in der öffentlichen Meinung herabzu- würdigen.

Insolvenztourismus erfordere unlautere Aktivitäten, die dadurch gekennzeichnet seien, daß im Wege eines zahlenmäßig, räumlich und zeitlich breit angelegten Vorgehens Unternehmen rücksichtslos und geradezu systematisch unter Inkaufnahme erheblicher Schäden bei den Gläubigern in den Niedergang geführt würden.

Das Landgericht führt weiter aus, daß es nach dem Sprachgebrauch in Fachkreisen dabei um ganz spezielle Konstellationen gehe, die sich dadurch auszeichnen würden, daß Geschäftsführer in der Krise bewusst den Schaden der Gläubiger herbeiführen und sich anschließend der Verantwortung entziehen würden:

Der Geschäftsführer einer insolventen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der zugleich alleiniger Gesellschafter ist, überträgt seine Gesellschaftsanteile an eine vermögenslose und - in der Regel - gutgläubige natürliche Person, die anschließend zum Geschäftsführer bestellt wird. Daraufhin wird eine Sitzverlegung vorgenommen, nach deren Eintragung im Handelsregister beim nunmehr zuständigen Amtsgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Die Gläubiger bemerken den Umzug und die Insolvenz in diesen Fällen zumeist erst, nachdem sämtliche Vermögenswerte beiseite geschafft worden sind.

Das Kammergericht Berlin hat sich der Definition des Landgerichts Berlin angeschlossen:

Neben dem Tatbestand der Insolvenzverschleppung werden nach Auffassung des Kammergerichts Berlin unter *Insolvenztourismus * ebenfalls unlautere Aktivitäten verstanden, bei denen durch eine Verlegung des Unternehmenssitzes in der Krise oder durch die Übertragung von Teilen eines insolventen Unternehmens auf ein an einem anderen Sitz gelegenes Unternehmen bewusst Gläubiger geschädigt werden.

Das Kammergericht Berlin sieht in der Verwendung des Begriffs * Insolvenztourismus * den subjektiven Tatbestand verwirklicht, daß Sitzverlagerungen gerade dazu dienten, sich berechtigten Forderungen Dritter zu entziehen.

~

Beide Argumentationsebenen vermögen nicht zu überzeugen, dennoch haben wir die Ent-scheidungen der beiden deutschen Gerichtsinstanzen bezogen auf die nationale Ebene Deutschland bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren zu akzeptieren.

 

Weitere * Verwendungen * des Begriffs
* Insolvenztourismus * in Deutschland

Wie wir anlässlich des laufenden Rechtsstreits zu diesem Thema inzwischen festgestellt haben - wird der Begriff * Insolvenztourismus * in Deutschland auch benutzt, wenn der Tatbestand * betitelt * werden soll, daß deutsche Unternehmen oder Personen - die Kenntnis einer anstehenden Privat- bzw. Firmeninsolvenz unterstellt - z. B. ihren Sitz von Deutschland nach Frankreich verlegen, um dann die in Frankreich möglicherweise günstigeren Entschuldungsbedingungen in Anspruch zu nehmen.

Dazu ist aus unserer Sicht zunächst festzustellen, daß allein der Tatbestand der Sitzverlegung z. B. von Deutschland nach Frankreich, selbst wenn dieser nachweisbar zielgerichtet auf eine im Vergleich zu Deutschland verkürzte Entschuldungsphase in einem anderen EU-Mitgliedstaat wie z. B. Frankreich erfolgt sein sollte, nicht gegen die deutsche öffentliche Ordnung verstößt.

Dies hat im übrigen auch die höchstrichterliche Rechtsprechung in Deutschland bereits eindeutig festgestellt - vgl. BGH-Beschluß vom 18. September 2001 - IX ZB 51/00.

In dem Beschluß des BGH findet sich im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Rechtsbeschwerde u. a. der Begriff * Restschuldbefreiungs-Tourismus * - der Begriff wird in der Weise gebraucht, daß das französische Konkursverfahren bezogen auf die vermeintlich bewußt in unvertretbarer Weise zurückgesetzten Gläubiger im Verhältnis zum Schuldner zu einem * Restschuldbefreiungs-Tourismus * verleiten würde.

 

F A Z I T

Wie uns allen bekannt ist, ist das Bewertungskriterium * Insolvenztourismus * nicht nur international, sondern in weit mehr Fällen auf nationaler Ebene festzustellen.

Auch innerhalb eines Landes gibt es im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Spielräume, die z. B. von Insolvenzgericht zu Insolvenzgericht unterschiedlich ausgelegt und angewandt werden.

Nicht selten wird man von Stadt zu Stadt bzw. von Bundesstaat zu Bundesstaat bzw. von Kanton zu Kanton bzw. von Bundesland zu Bundesland Unterschiede feststellen, die je nach eigener Motivlage z. B. für die Durchführung einer Insolvenz Standorte unterschiedlich attraktiv werden lassen.

Wir empfehlen während des noch offenen Verfahrens-ausgangs auf den Part
* Liquidation/ Insolvenzen/ Konkurs * sowohl im Unternehmens- als auch Personen-Scoring zu verzichten und alle von dieser Empfehlung betroffenen Mandanten, deren Scoring von der Gerichtsentscheidung tangiert wird bzw. zukünftig tangiert werden könnte, sowohl über die vorläufige Rechtslage wie auch die vorläufige Reduzierung des Scorings für bzw. über deutsche Unternehmen/ Personen zu informieren.


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