U
nter dem Aktenzeichen 33 O 390 / 06 hat das
Landgericht Köln des bevölkerungsreichen Nordrheinwestfalen am
18.03.2008 folgendes Urteil verkündet: (auszugsweise sinngemäß zusammenfassende Wiedergabe)
" [...] hat die 33. Zivilkammer
[...] am 26.02.2008 [...] für Recht erkannt:
Die [Moskautruppe, bzw.
deren Markenführerin TMA (Telefonmarketingagentur) samt
faktischem Geschäftsführer W. H.] werden verurteilt [...] zu unterlassen,
1. im geschäftlichen Verkehr
[...] Inkassodienstleistungen anzukündigen [...]
2. Inkassodienstleistungen
auszuführen [... schriftliche Mahnungen an Schuldner auszusenden
zwecks der Herstellung von Zahlungsbereitschaft] und/oder
Kooperationsbereitschaft [... und Kontakt mit den Schuldner
aufzunehmen] mit dem Ziel, Dialogbereitschaft herzustellen
und [... nötigenfalls] persönliches Erscheinen anzukündigen
[insbesondere bei zugleich vermittelter unterschwelliger Drohung,
auch um durch Einschüchterung Zahlungswilligkeit zu erzwingen].
[...]
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet."
Geklagt hat ein Inkassoverband mit dem Recht auf Abmahnung im
Interesse und zum Schutz der Öffentlichkeit, dass die MoskauTypen gesetzeswidrig
Inkasso betreiben. Rechtskonformes Inkasso setzt das Recht voraus,
Rechtsberatung und die Rechtsgeschäfte anderer betreiben zu dürfen und
dies darüber hinaus auch in rechtskonformer Weise zu tun.
Die MoskauTruppe hat kein Recht zur Rechtsberatung, wie
es z.B.
Rechtsanwälte oder eben auch reguläre Inkassounternehmen haben.
Das Gericht hat bei seiner Urteilsfindung vor allem auch
festgestellt, dass ...
"... [d]ie Geschäftstätigkeit der
[schwarzen MoskauTruppe] ersichtlich darauf angelegt [ist], durch
Drohung mit körperlicher Gewalt oder deren Anwendung Forderungen
einzuziehen. Signalisiert wird eine entsprechende [gesetzeswidrige]
Skrupellosigkeit, ein Drohpotential zum Einsatz zubringen, ohne
Rücksicht darauf, ob diese Vorgehensweise gemäß §§ 240, 263 StGB als
kriminell einzustufen ist, oder nicht. [...]
Die Behauptung der [MoskauTruppe],
sie leiste nur Ermittlungsarbeit, ist [,] unwahr und zeigt, dass die
Beklagten auch im Prozess die notwendige Skrupellosigkeit
aufbringen, um die Grenze zur kriminellen Handlung - hier
Prozessbetrug - zu überschreiten. [...] ... die den Eindruck eines
straff organisierten Schlägerkommandos vermitteln ... [...]."
Das Gericht stellte außerdem fest, dass die pseudorussische Truppe
aus C. nicht berechtigt ist, mittels ihres schillernd werbenden
Auftritts den Eindruck zu vermitteln, dass sie berechtigt sei,
oben angemahnte Rechtsgeschäfte, also Rechtsberatung anzubieten.
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