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Nicht wenige Menschen unter uns haben moralisch
keine Skrupel von der Arbeitsleistung und dem Eigentum anderer zu
leben. Dabei sind nicht Manager und Arbeitgeber gemeint, die
Arbeitnehmer zu ihren Gunsten ausbeuten
[siehe hierzu "Armut und
Reichtum in Deutschland"], auch nicht Einbrecher und Diebe, sondern
jene, die generös Dienstleistungen, Geld und Waren in Vorleistung in
Anspruch nehmen, wohl wissend, dass sie ihre nachfolgende
Gegenleistung, das Be- und Zurückzahlen "vergessen" werden. Von
einigen derartigen Spezialisten wird in Folgebeiträgen noch
ausführlich die Rede sein.
Nicht alle Schuldner jedoch sind dieser Gattung mutwilliger Leistungserschleicher zuzuzählen, denn manchmal führt die Kumulation
unglücklicher Umstände dazu, dass ein Mensch in Not gerät und somit
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachzukommen vermag. Auf der
anderen Seite begeistert es Gläubiger wenig, wenn sie ihre
(hoffentlich berechtigten) Geldforderungen in den Wind schreiben
müssen, insbesondere wenn es sich bei ihren Kunden um Schuldner mit
der bereits genannten Selbstbereicherungsmentalität handelt. In diesen
Fällen ballt sich des Öfteren im Stillen einer Hosentasche verborgen
eine leer gebliebene Faust, denn wer den Schaden hat, braucht
bekanntlich für den Spott nicht zu sorgen.
Auch grundlegend rechtskonforme Gläubiger können sich bei ihrem
Bemühen, ihr noch immer ausstehendes Geld wieder zu erlangen, häufig
des Gefühls nicht erwehren, dass sie unter Anwendung rechtlich
korrekter juristischer Mittel nicht nur ihr Geld nicht wieder sehen,
sondern auch noch den Spott ihrer Schuldner zu ertragen haben, welche
sie vom Recht besser geschützt sehen, als sich selbst. Um wenigstens
eine Chance zu haben, noch ausstehendes Geld einmal wieder sehen zu
dürfen, müsse dem so genannten "schlechten" Geld, sprich dem Ausstand
(z.B. in Form noch offener Rechnungen), "gutes" Geld zusätzlich
hinterher geworfen werden, so umschreiben jedenfalls Juristen und
Geldeintreiber oftmals den vage erscheinenden Versuch mittels
gerichtlicher Mahnverfahren und per Gerichtsvollzieher doch noch an
die ersehnten Außenstände zu gelangen. Hebt aber der Schuldner dann
letztlich doch noch seine drei Finger zum Offenbarungseid
(eidesstattliche Versicherung), bleibt der Gläubiger im Regen stehen,
sogar dann, wenn der Schuldner in einer noblen Villa mit allem Drum
und Dran lebt, die ihm in solchen Fällen natürlich nicht selbst
gehört.
In Zeiten, da in unserer Republik bald 10% der Bürger (7 Mill.) als
zahlungsunfähig überschuldet anzusehen sind, lässt sich erahnen, wie
viele Gläubiger ihrem Geld hinterherlaufen und dabei schier
verzweifeln, denn es scheint gar nicht so einfach zu sein,
rechtskonform an einen Schuldner heran zu kommen, um selbigen so dazu
zu bewegen, seine Schulden doch noch zu begleichen. Dabei ist, wie
gesagt, meist nicht davon auszugehen, dass Böswilligkeit oder gar
Arglist vorliegt, wenn ein Schuldner seine Schulden nicht
begleicht. Eine Wirtschaft, die stetig mehr oder weniger mündige
Bürger mittels Hirn erweichender Werbepropaganda zum Konsumrausch zu
verführen trachtet, frei nach dem Motto "lebe heute, bezahle morgen",
ist das Risiko groß, dass sich sogar solche Menschen finanziell
überfordern, die ursprünglich haben ehrbar leben wollen. Wenn sich
zudem Vermögen auf immer weniger Großverdiener konzentrieren
[siehe hierzu "Armut und
Reichtum in Deutschland"], so dass
im Gegenzug auch fleißige Mitmenschen stetig ihr soziales Aus vor
Augen haben, bieten wirtschaftlich bereits angeschlagene
Geschäftsleute auch dann noch Dienste und/oder Finanzmittel in
Vorleistung an, wenn bereits erkennbar wird, dass der Kunde seiner
zukünftigen Verpflichtung zur Be- bzw. Rückzahlung nicht wird
nachkommen können. Der übermächtig verzweifelte Wunsch, letztlich doch
noch ein einträgliches Geschäft als Ausweg aus der eigenen Misere
tätigen zu können, verleitet auch unter unsoliden Bedingungen zum
Handel. Wenn der Schuldner seiner Be- oder Rückzahlung schließlich
nicht nachkommt, nicht nachkommen kann, ist das Zähneknirschen und
vielleicht auch Knieschlottern des an bessere Zeiten Glaubenden
(=
treffend Umschreibung für Gläubiger) groß, besonders dann, wenn der
involvierte Schuldner trotz immensen Schuldenbergs noch immer auf
großem Fuß zu leben scheint und sich, allen gütlichen Konsensfindungs-
und Einigungsversuchen zum Trotz, unnahbar gibt. Unter diesen
Bedingungen projizieren nicht wenige Gläubiger, Ehrbarkeit hin oder
her, tollkühne Geldwiederbeschaffungsphantasien.
So verwundert es dann nicht, wenn vor einigen Jahren noch in diesem
Zusammenhang Reportagen über die Volksmattscheiben flimmerten, die
nahe zu legen schienen, dass es möglich sei,
Geldwiedererlangungsschwierigkeiten mit Hilfe kurzfristig
eingeflogener, vor allem gewaltbereiter (Klein-) Krimineller aus dem
armen Südosteuropa zu kompensieren. Doch zum einen ist Gewaltanwendung
in zivilisierten Gesellschaften selbstredend rechtswidrig, weil dem
sozialen Frieden abträglich, zum anderen neigen beschädigte, gar tote
Schuldner dazu, keine Schulden mehr zu begleichen.
Besonders Pfiffige sehen somit einen Ausweg aus dem Dilemma darin,
dass sie ihren Schuldner einfach "nur" bloßzustellen trachten, in der
Hoffnung, dass der daraus resultierende gesellschaftliche
Ächtungsdruck über das Statusdenken des Schuldners dazu führen mag,
dass selbiger es vorzieht, seiner Zahlungsverpflichtung nachzukommen.
Mit Schirm, wenig Charme, und schwarzer Melone, einschließlich
schwarzem Anzug im Geschäftsmannstyle, aber auch als
Schuldnerbloßstellungshinterherhoppelhäschen verkleidet, mit
einschlägig aufklärendem Plakat, hefteten sich dabei dann vom
Gläubiger beauftragte künstlerisch agierende Spezialisten für viel
Geld an die Fersen der jeweils ihnen benannten Schuldner, um den
Rückzahlungsforderungen ihrer Auftraggeber Nachdruck zu verleihen.
Doch, man glaubt es kaum, auch solches Gebaren bereits kann vom derart
behelligten Schuldner juristisch durchaus als Bloßstellung, ja sogar
als Bedrohung empfunden und ausgelegt werden, so dass die höchst
interessante Motivationsaktion für den Gläubiger nach gerichtlicher
Auseinandersetzung nicht nur peinlich, sondern auch noch zusätzlich
sehr teuer werden kann. Eine solche Klagebegründung hört sich
beispielsweise wie folgt an (Verfahrensschrift aus dem Jahr 2005):
"Der Antragsteller behauptet, durch
die Firma [xxx] […] in seinen Rechten beeinträchtigt zu sein. Er habe
sich bedroht gefühlt, insbesondere nachdem er in den Medien Berichte
über die Firma gesehen habe, aus denen sich ergeben habe, dass die
Firma [xxx] Forderungen nicht beitreiben dürfe und auch nicht davor
zurückschrecken würde, "ungewöhnliche" Vollstreckungsmaßnahmen zu
ergreifen. [… D]urch [deren] Schreiben vom […] würde er sich im
übrigen auch bedroht fühlen, weshalb er [.] bereits [..]
krankgeschrieben worden sei."
Ein solches Anschreiben sieht z.B. aus wie folgt:

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Darum folgerte bereits im Jahr 1994 das Landgericht
in Leipzig in einem solchen Fall:
"Der Beklagte wird verurteilt, es
unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM für jeden
Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, Gläubigern die Beitreibung
ihrer Forderung dadurch oder in unwesentlicher Abweichung davon
anzubieten, dass eine sehr seriös, aber dennoch auffällig gekleidete
Person, (schwarzer Anzug, schwarze Melone, schwarze Fliege und
schwarzer Stockschirm) den Schuldner begleitet, sich vor seiner
Privatadresse aufstellt oder vor seinem Geschäft, wobei wenn möglich
ein auffällig beschrifteter Pkw in unmittelbarer Nähe geparkt wird.
Dabei spricht der ‚Schatten' den Schuldner nicht an, betritt keinen
fremden Grund und Boden bzw. private oder geschäftliche Räume. Er
wartet darauf, dass er vom Schuldner angesprochen wird. Danach
überreicht er dem Schuldner eine Karte mit der Telefonnummer, unter
der er sich melden soll. Erst beim Telefonat bekommt der Schuldner den
Auftraggeber genannt."
Dem Gesetzgeber kann natürlich im Interesse des
sozialen Friedens und der Menschenrechte Unschuldiger im Land an
Selbst- oder gar Lynchjustiz nicht gelegen sein. Auch einen unter
schicksalhaften, unglücklichen Umständen entstandenen Schuldner gilt
es in seiner Würde zu schützen, betrügerischen Schuldnern hingegen
kann mit rechtlichen Mitteln ohnehin ausreichend das nicht nur
unmoralische, sondern auch höchst sozialschädliche Handwerk gelegt
werden.
Inzwischen munkelt man landauf landab vom aktuellen wirtschaftlichen
Aufschwung, so dass zu hoffen wäre, dass dieser der
Schuldenentwicklung entgegenzusteuern vermag. Bei genauer Betrachtung
jedoch zeigt sich einmal mehr, dass auch dieser gepriesene Konsumboom
durch Schuldenmachen forciert wird, nach dem brandneuen Motto, "kaufe
und lebe dadurch heute und hoffe morgen auf einen Wirtschafts- und
Währungszusammenbruch, auf dass dir das Zurückzahlen erspart bleibt,
und dass auch du einmal in deinem Leben hast mit dabei sein dürfen".
Unter derartigen Zuständen werden logischerweise legale wie illegale
Geldeintreiber weiterhin regen Zulauf genießen.
So machen inzwischen, nicht zuletzt auch mit Hilfe zu leichtfertiger
Medien, wie junge PrivatTVsender, aber leider auch den öffentlich
rechtlichen Anstalten, von sich selbst als seriös gelabelte Firmen auf
sich aufmerksam, indem sie zum Ausdruck zu bringen vorgeben, dass sie,
anders als legale Institute, auch mit unkonventionellen Mitteln Geld
einzutreiben gewillt seien. So lautet deren an Interessierte
verbreitete Unternehmensphilosophieversion z.B. wie folgt:
"Die [Firma xxx] kümmert sich speziell
um schwierige Fälle. Wo Schuldner untergetaucht sind,
Vermögensverschiebungen betrieben wurden oder von vornherein die
Gläubiger durch kriminelle Handlungen geschädigt wurden. [xxx]
recherchiert im persönlichen Umfeld des Schuldners und stellt die
Dialogbereitschaft zwischen Schuldner und Gläubiger her. Es gibt
genügend legale Möglichkeiten einem Schuldner klar zu machen, dass
diese Schulden, die er bei ihnen hat und um die sich [xxx] kümmert -
egal wie - bezahlt werden müssen. Dadurch besteht die Möglichkeit der
Realisierung Ihrer Außenstände, auch für solche, die Sie bereits
verloren glaubten und abgeschrieben haben. […]
Zu dem haben wir Ihren Schuldner hart und Erfolg versprechend im
Überwachungs- und Vollstreckungsverfahren. Was er auch tut, wir
bleiben, wenn nötig, äußerst dicht an ihm dran. […]
[…] obendrein verfügt [xxx] über ein Außendienst-Einsatzteam, das auch
grenzüberschreitend gefährliche Risikoeinsätze nicht scheut und für
Sie die Problem- und Forderungsrealisierung eruiert.
Testen Sie unseren durchschlagenden Erfolg."
[Hervorhebung durch P.
B.]
Und im Leistungskatalog dieser "Firma" wird
anschaulich der
durchschlagende Unterschied des eigenen Angebots zur Legalität
hin herausgearbeitet:
"Vorgehensweise:
[Der] Schuldner wird angeschrieben und hat [nur] wenige Tage Zeit sich
zu melden.
Evtl. Rechtsanwaltsanschreiben mit Androhung, dass es für den
Schuldner sehr unangenehm werden kann, wenn er keine
Zahlungsbereitschaft bestätigt. [Der] Rechtsanwalt gibt dem Schuldner
[eine] minimale Fristsetzung sich zu melden.
Telefonische Kontaktaufnahme mit dem Schuldner durch unsere
Spezialisten zur Herstellung der Dialogbereitschaft. Bei Nichterfolg
Ankündigung einer persönlichen Kontaktaufnahme durch unsere ‚Inkasso
[Gruppe …]'.
Besuch beim Schuldner durch unser[e Inkasso Gruppe ...] im persönlichen
Umfeld des Schuldners. z. B. in seiner Firma, seinem Sportverein,
seinem Lieblingsrestaurant, beim Theater-/Kinobesuch, im Urlaub usw..
Unser Forderungsmanagement und unsere Überwachungsverfahren werden mit
äußerster Härte, aber nach geltendem Recht durchgeführt. [Anm.: in der
suggerierten Form ist eine Umsetzung des hier gemachten Angebots nach
geltendem Recht in legitimer Form nicht möglich. P. B.] […]"
V erstärkt
wird das
Durchschlagende einer solchen, meist bedrohlich schwarz
gewandeten Geldeintreibergruppe z. B. mittels eines Firmenlogo, im
vorliegenden Fall mittels einem offensichtlich beim Markenpatentamt in
München regulär eingetragenen Markenzeichens, welches neben dem
Firmennamenkürzel ein einem Mafioso gleichenden aufgehängten
Galgenmann zeigt, ähnlich dem hier nachgebildeten. In diesem von einer
angeblichen Telefonmarketingagentur genutzten Logo erscheint auch der
irreführende Begriff "Inkasso", einer rechtlichen
Tätigkeit also, zu der diese Firma nach dem Rechtsberatungsgesetz
[siehe "Das deutsche
Rechtsberatungsgesetz"]
auch in rechtskonformer Weise vor Ort, also ohne Nötigung,
Rufschädigung, Bedrohung oder gar Körperverletzung praktiziert, nicht
berechtigt ist. Der Galgenmann hingegen lässt darüber hinaus darauf
schließen, dass bei der Ausübung dieser, wohl bemerkt nicht
gestatteten Tätigkeit, u. U. auch andere, als nur die rechtskonformen
Mittel angeboten werden könnten, so dass es um so erstaunlicher
erscheint, dass ein solch destruktiver Entwurf von einem
Markenpatentamt als Marke überhaupt angenommen worden ist.
Wer
solche Angebote derart umrahmt unterbreitet, kann nach normal
vernünftigem Ermessen wohl eher nicht als seriös erachtet werden, denn
jeder einigermaßen bewanderte Gläubiger weiß, dass es höchst
problematisch werden kann, einfach so an einen Schuldner heran zu
treten und in dessen persönlichen Umfeld zu recherchieren, vor allem
nicht unter der suggestiven Formel "durchschlagend". Hierdurch
werden eindeutig abwegige Assoziationen erweckt, mit denen
rechtskonforme, wirklich seriöse Inkassoinstitute sich niemals
brüsten.
Auch der in derartig zweifelhaften Kreisen nur zu gerne zitierte
Begriff der "rechtlichen Grauzone" kann hierbei nicht als
Argument greifen, denn eine rechtliche Grauzone kann und darf es in
einem Rechtsstaat schlicht nicht geben, auch dann noch immer
nicht, wenn aus Banketagen und Politikerriegen nicht wenige
Führungskräfte und Ehrenmänner in einer Moral und juristisches Recht
zersetzenden Weise auf sich aufmerksam gemacht haben bzw. noch immer
machen
["siehe Armut und Reichtum in Deutschland"
und "Politiker"
im
Marktlex von
subventionsberater.de].
So ist es schließlich auch nicht weiter verwunderlich, wenn gegen
einen Geldeintreiber, der genau mit den oben wiedergegebenen scheinbar
schlagkräftigen Argumenten für seine Eintreibertätigkeit wirbt, im
Jahr 2006 folgendes Urteil des Landgerichts in Leipzig ergangen ist:
"[Der] Beklagte[…] wird verurteilt, es zu unterlassen,
die Beitreibung fremder Forderungen vorzunehmen, [.] insofern eine
Genehmigung des zuständigen Landgerichtspräsidenten, in Berlin des
Präsidenten des Amtsgerichts Tiergarten, nicht vorliegt.
Der Beklagte […] wird verurteilt, es in seiner Eigenschaft als
Geschäftsführer […] zu unterlassen, für die [.. Geldeintreiber-] Firma,
solange er Geschäftsführer dieser Firma ist, die Beitreibung fremder
Forderungen vorzunehmen, soweit [.] eine Genehmigung des zuständigen,
Landgerichtspräsidenten, in Berlin des Präsidenten des Amtsgerichts
Tiergarten, nicht vorliegt.
[… Der] Beklagte [... wird] als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
EURO xxx.xx nebst Zinsen […] zu bezahlen."

E in
Handelskontrakt mit einem zweifelhaften Geldeintreibungsinstitut, das
mit durchschlagenden Argumenten für sich wirbt, kann sich all zu
leicht ins Gegenteil verkehren, denn wer mit schlagkräftigen Akteuren
handelseinig wird, kann unter Umständen letztlich selbst Opfer genau
solcher durchschlagenden Neigungen werden. Und darüber hinaus gilt
auch noch das Motto, sage mir, mit wem du umgehst, und ich sage dir,
wer du bist. So lesen sich die Vorstrafenregister von so
manchem selbst ernannten Geldeintreiber wie das einschlägige Who is
who der finstersten Unterwelt: Beleidigung, Bedrohung,
Körperverletzung, Betrug, betrügerische Insolvenz, illegaler
Waffenbesitz, Drogen, Prostitution, Menschenhandel, Korruption,
Steuerhinterziehung, Organisierte Kriminalität und Bildung krimineller Vereinigungen.
Zwar mag es für
den einen oder anderen der weniger sozial eingestellten Gläubiger
reizvoll sein, solch brutale Potentiale für den eigenen Vorteil nutzen
zu können, aber was ist, wenn dieser zweifelhafte Gläubiger
schließlich genau dieses Kraftpotential gegen sich selbst gerichtet zu
spüren bekommt? Bodygards für rund um die Uhr sind bekanntlich nicht
gerade billig und reguläre Waffen sollen eigentlich nur ehrbare,
zuverlässige Bürger führen dürfen, keinesfalls unberechenbare
gesetzeswidrige Selfmademan- Geldeintreiber [gell Herr Staatsanwalt].
Kriminellen Schuldnern hingegen ist mit rechtlichen Mitteln in der
Regel bislang noch per Gericht leicht beizukommen, ohne sich dabei dem
Risiko eines eigenen Gesetzesbruches aussetzen zu müssen, wie er
beispielsweise im folgenden Urteil aus Celle aus 2005 zum Ausdruck
kommt:
"[.] Dem Antragsgegner wird
verboten, Angestellte der [Firma xxx-] Inkasso oder andere Firmen, die
sich darauf spezialisiert haben, Schuldner unter Ausnutzung der
persönlichen und wirtschaftlichen Lage unter Druck zu setzen, auf den
[Schuldner] anzusetzen, mit dem Ziel, ihn in der Nachbarschaft und im
Bekanntenkreis in Misskredit zu bringen."
U m
die zweifelhafte Seriosität der Geldeintreiberfirma manipulativ
geschickt ein wenig aufzupolieren, werden deshalb potentiellen
leichtgläubigen Auftraggebern zwecks Augenwischerei entsprechende
Charakteristika gleich mitgeliefert, zum Beispiel indem die
"Geldwiederbeschaffungsorganisation" als eine international tätige
Institution mit weltweiten Kompetenzen angepriesen wird:
"Die [xxx] hat ihren Hauptsitz in
den USA … und arbeitet im internationalen Bereich [… und] verfügt über
mehrere Büros und Anlaufstellen [an mehreren Orten] in Deutschland.
[…]"
B ezüglich
der durchschlagenden Arbeitsweise hingegen wird gern ein
personeller Bezug zu Russland hergestellt, glaubt doch inzwischen
jeder zu wissen, dass von dort nur noch besonders harte Typen zu uns
herüberkommen. Nur gut, dass die dortigen Vertreter der ‚Was du
wollen'- Fraktion bislang noch nicht Notiz von ihrer deutschen
Konkurrenz in Schwarz genommen haben, denn sonst könnte es leicht
möglich werden, dass in Zukunft auch in Moskau eine Reihe von Brücken
auf unsoliden Betonfundamenten errichtet werden, denn selbst täglich
im Studio hart gestählte SchwarzeMännerBizeps werden im Zementbett
letztlich ganz weich.
Und im Übrigen ist kaum vorstellbar, dass sich US- Amerikaner über
einen Hauptsitz einer rechtlich "Grauzonen" -behafteten
Geldeintreibergruppe aus Russland, gar aus Moskau freuen. Aber wer
wird schon solche Angaben, wie hier vorgestellt, so genau überprüfen -
gibt es diese Niederlassungen überhaupt, von denen ja nur die
Telefonnummern angegeben sind, womöglich bestehen diese eben
einfach nur aus Rufumleitungen zu einer zentralen Stelle
irgendwo in Deutschland, vielleicht sogar im wirtschaftlich
drittklassigen Ausland? Sind die ganzen Angaben dieser "Grauzonen"-
Gruppen etwa nur Bluff zur Wahrung eines vorgegaukelten äußeren
Scheins?
Um
derart geschäftshemmende Fragen gleich mal im Keim zu ersticken,
werden dementsprechend weitere Merkmale angeblicher Seriosität mit
einer Formulierung wie folgt nachgeschoben:
"[xxx] arbeitet in Kooperation mit
Inkassoorganisationen und Rechtsanwälten. Sie hat Kenntnisse über
ausländische Rechtssysteme …"
D ass
einige Rechtsanwälte nicht immer gesetzestreue Chorknaben sind, gilt
inzwischen leider auch schon als traurige Wirklichkeit [haben diese
Anwälte überhaupt noch ihre Zulassung?
(siehe
hierzu auch "Berater werden abgezockt")];
der Hinweis auf die Kenntnis der Rechtsysteme reimt sich all zu leicht
auf Faustrecht des Brutaleren; und was es mit Inkasso oftmals auf sich
hat, sei exemplarisch an der folgenden Urteilsbegründung des
Amtsgerichts Celle aus dem Jahr 2005 gespiegelt:
"Die Firma [xxx-] Inkasso ist kein
nach dem Rechtsberatungsgesetz [in Deutschland] zugelassenes
Inkassounternehmen. Dies ergibt sich bereits aus der Internetseite […]
der [.] Firma […]: ‚Wir sind kein […] zugelassenes Inkassounternehmen!
[…]". [..] ist gerichtsbekannt, dass [… xxx …] keine Erlaubnis i.S.
des Artikels 1 § 1 Nr. 5 Rechtsberatungsgesetz inne hat. Wenn die
Firma [xxx-] Inkasso trotzdem […] Forderungen beitreibt, liegt hier
ein Verstoß gegen Artikel 1 § 8 Rechtsberatungsgesetz vor mit der
Folge, dass eine Ordnungswidrigkeit vorliegt und verfolgt werden
muss."
[siehe hierzu "Das deutsche Rechtsberatungsgesetz"]
A us
dieser Erkenntnis folgert das besagte Gericht, dass …
"… dem Antragsgegner [hier ein die
Firma xxx - Inkasso beauftragender Gläubiger; Anm. P. B.] [verboten
wird], Angestellte der [Firma xxx-] Inkasso oder andere Firmen, die
sich darauf spezialisiert haben, Schuldner unter Ausnutzung der
persönlichen und wirtschaftlichen Lage unter Druck zu setzen, auf den
Antragsteller [der Schuldner Anm. P. B.] anzusetzen, mit dem Ziel, ihn
in der Nachbarschaft und im Bekanntenkreis in Misskredit zu bringen."
A uch
wenn sich Geldeintreiber als seriös ausgeben, zur Ausübung des
Inkassos jedoch nicht legitimiert sind und/oder aber ihr Gewerbe in
rechtswidriger Weise ausüben, läuft ein Auftraggeber solcher
Herrschaften Gefahr, selbst mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten, wie
im Folgenden angedeutet (Urteilsbegründung des Amtsgerichts Celle aus
2005):
"Der [Auftragsgeber der
Geldeintreiber] muss sich insoweit auch darauf hinweisen lassen, dass
er selbst möglicherweise ordnungswidrig gemäß § 14 OwiG handelt. Eine
‚Anstiftung' im Sinne des Strafgesetzbuches ist im
Ordnungswidrigkeitengesetz nicht vorgesehen, aber derjenige, der an
einer Ordnungswidrigkeit eines anderen beteiligt ist, handelt selbst
ordnungswidrig und wird als "Täter" verfolgt. Das Gericht geht daher
davon aus, dass die Beauftragung der Firma [xxx-] Inkasso mit der
Beitreibung von Geldforderungen bereits eine eigene Ordnungswidrigkeit
darstellt. Der Antragsgegner hat sich also selbst ordnungswidrig
verhalten, hieraus ergibt sich bereits der Anspruch auf Unterlassung
des [hierbei behelligten Schuldners], der dadurch in seinen Rechten
beeinträchtigt wird.
Das Auftreten der Firma [xxx-] Inkasso stellt auch eine versuchte
Nötigung (§ 240 StGB), möglicherweise sogar eine Bedrohung (§ 241
StGB) dar."

D ie
angedeutete Problematik wird in diesem Fall dadurch verschärft, dass
die Geldeintreibergruppe der Firma [xxx-] Inkasso mit ihrem
Auftraggeber zur Schuldeneintreibung nicht einfach einen
Auftragsvereinbarungsvertrag eingeht, sondern einen so genannten
Partnerschaftsvertrag in Form einer juristischen
Mitgliedschaft zur Bedingung macht. Und in einem solchen Fall
heißt es schließlich rechtlich gesehen im Zweifelsfall "Mitgegangen
ist mitgehangen"! (siehe Logo der
durchschlagenden Gruppe) frei nach der Redensart "Der Hehler ist ebenso
schlecht wie der …. ! usw. usf..
Zudem
sind die meisten Leistungsentgeltkataloge derartiger "Vereine" recht
geschickt versteckt geschachtelt. Da sind dann zunächst der
Aufnahmebeitrag und der monatliche Mitgliedsbeitrag zu entrichten, auch "Erfolgs"-
Honorare fallen an, Zusatzprämien bei hartnäckigen Schuldnern,
Risikozuschläge, Recherche- und Rechtsanwaltsextrakosten sind an der Tagesordnung.
Summa summarum kommen auf lange Frist gesehen leicht Unkostensummen zusammen,
die weit über der ursprünglichen Schuldforderung des auftraggebenden
Gläubigers liegen. Und die Geldeintreiber haben es nicht
unbedingt
eilig mit der Bearbeitung ihres Auftrags, denn Zeit ist bekanntlich
Geld, und viel Zeit natürlich noch mehr davon. Drohgebärden haben muskelbepackte
Geldeintreiber seitens ihrer Auftraggeber ohnehin kaum zu fürchten.
Und wie der Teufel es will, laufen in unserem Land darüber hinaus auch
noch illegitime Geldeintreiber mit amtlich regulär ausgestellten Waffenscheinen auf unseren
Strassen herum, wer traut sich da als "Mitglied eine schändlichen
Vereins" schon noch aufmüpfig zu werden.
A ber
wie sieht es denn dann mit den großartigen Erfolgen derart
unkonventionell agierender Gruppen aus?Zunächst
einmal haben es die Geldspezialisten mit ihrem Erfolg natürlich
ohnehin nicht besonders eilig, denn gute Arbeit will Weile haben, und
Zeit ist ja bekanntlich Geld usw.. Und mit dem Unkonventionellen kann
es zumindest in Deutschland auch nicht immer gar so weit her sein,
denn die Selbstdarstellung solcher Eintreiberbüros vermittelt zwar nur
zu gern die Assoziation des Unkonventionellen, erklärt sich aber
gleichzeitig als gesetzeskonform. Da aber in diesem Gewerbe immer auch
viele Trittbrettspezialisten mitmischen, kann ein Auftraggeber
durchaus Gefahr laufen, auf einen jener Akteure zu treffen, die ihren
Auftrag ernst nehmen, mit dem fatalen Ergebnis, dass nach
Auftragserfüllung seitens des Eintreibers der anvisierte Schuldner
nicht mehr in der Verfassung ist, zahlen zu können. Bei der Spezialfirma [xxx], der es bekanntlich ja recht erfolgreich
gelungen ist, mit Hilfe leichtfertiger Berichterstatter und Filmleute
auf ihr zwielichtiges Tun werbewirksam aufmerksam zu machen,
veranschaulichen einige Filmbeiträge "beeindruckend" die real erzielte
Erfolgsquote. Wenn sich, nach einem brachial aufgeplustertem Auftritt
in der Berichterstattung, ein ins "Gebet" genommener Schuldner
tatsächlich einmal zur Begleichung seiner Schuldsumme bereit erklärt,
dann handelt es sich bei den hierbei vereinbarten monatlichen
Rückzahlsummen in der Regel so um die 100 Euro und weniger. Nach solch
erregenden "Erfolgen" zieht sich die Eintreibergruppe dann sofort
wieder zurück, um nicht Gefahr für den eigenen Leib zu laufen, und wer
weiß danach dann schon noch, ob sich ein derart geläuterter Schuldner
nicht umgehend durch erneutes Verschwinden seiner eben noch zugesagten
Verpflichtung wieder entzieht? Der die Geldeintreiber beauftragende Gläubiger jedoch hat in jedem
Fall seine monatlichen Mitgliedbeiträge zwischen 50 und 100 Euro,
neben all den anderen aktuellen Provisionen und Extrahonoraren, zu
entrichten. Ob sich solche "Erfolge" wirklich lohnen, mag jeder für
sich selbst entscheiden, alles andere liegt in jedem Fall in der Hand
der geforderten Gerichte. 
Im
Übrigen ist es in jedem Fall grundsätzlich als Wohltat für das
rechtschaffene Volk in unserem Land zu werten, wenn unser Gesetzgeber
und unsere Justiz dafür Sorge tragen, dass unseriöse, gesetzeswidrige,
gar schwer kriminelle Geldeintreiber möglichst rasch von der
Bildfläche wieder verschwinden, so dass auch das rechtskonforme,
seriöse Inkassogewerbe nicht von den Praktiken derartiger Übeltäter
verhunzt werden kann.
Ps: Vor wenigen Tagen erst hat eine norddeutsche
Staatsanwaltschaft, mit Hilfe zahlreicher Polizisten, bei einer
aus dem Fernsehen
mit eigenwilligem Ruf einschlägig bekannten derartigen
Geldeintreibergruppe umfangreiche Dokumente über deren geschäftlichen
Aktivitäten
an einer Vielzahl von Orten unserer Republik in deren Geschäftsräume beschlagnahmt. Für die Auftraggeber, in
mehr oder weniger freiwilliger Mitgliedschaft mit diesen "eintreibenden"
Geld-Spezialisten, mag es u. U. nun recht peinlich sein bzw. werden,
den eigenen "guten" Namen von so unzählig vielen pflichtbewussten Staatsdienern
in einer Vielzahl von Dienststuben gelesen zu sehen, nach dem Motto,
ach da schau her, der oder gar die gehören also auch dazu, so so, ja wer hätte
das denn gedacht.
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