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Vorwort:
Generell gilt, daß besonders im Bereich *Liquidation/ Insolvenz/ Konkurs* -
unabhängig davon, ob es sich um mittelbare/ unmittelbare Insolvenzstraftaten
und / oder um nicht gegen die Rechtsnorm verstoßende Managementfehler und / oder
ein nicht den Einnahmen entsprechendes Konsumverhalten des Einzelnen geht -
die gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen besonders gravierend sind.
Die bewusst oder unbewusst geschädigten Parteien sind hier nicht selten
kleine und mittelständische Unternehmen, Arbeitnehmer etc., teilweise mit
Existenz bedrohenden Folgen.
Hier ist unabhängig von möglichen Verstößen gegen die Rechtsnorm dringend
Handlungsbedarf angesagt - ansonsten wird - vereinfacht ausgedrückt - die
Vertrauenswürdigkeit in Wirtschaft, Finanzwesen und Rechtsstaat beschädigt
und es entstehen neue, einer demokratischen gesellschaftlichen Grundordnung
widersprechende Gesellschaftsstrukturen.
Insolvenztourismus
Bisher neutrales Bewertungskriterium im internationalen Unternehmens- und
Personen-Scoring - nach Auffassung deutscher Gerichte seit kurzem die
Verwirklichung des Tatbestands der vorsätzlichen Gläubigerschädigung durch
Sitzverlegungen.
Grundsätzlich handelt es sich bei dem Begriff * Insolvenztourismus * um
keinen rechtlich definierten feststehenden Begriff.
Wir haben gemeinsam 1996 ein spezielles Unternehmens- und Personen-Scoring
entwickelt, das im Part *Liquidation/ Insolvenz/ Konkurs* u. a. auch das
Bewertungskriterium *Insolvenztourismus* enthält:
Ein objektiver Sachverhalt wird demnach mit dem Kriterium *
Insolvenztourismus * bewertet, wenn z. B.
im Rahmen eines Liquidationsprozesses eines Unternehmens mindestens eine
Sitzverlegung durchgeführt wurde
in Kenntnis der drohenden Insolvenz vor Antragstellung auf Insolvenz
mindestens eine Sitzverlegung durchgeführt wurde
Teile der Vermögenswerte eines insolventen Unternehmens auf ein an einem
anderen Sitz gelegenes Unternehmen übertragen wurde
Privatpersonen in Kenntnis ihrer Zahlungsunfähigkeit ihren
Wohnsitz/Lebensmittelpunkt vor Anmeldung der Privat- ( Verbraucher- )
Insolvenz an einen anderen Sitz verlegt haben
sowohl bei Unternehmen als auch Privatpersonen zwischen Antragstellung
bzw. Anmeldung der Insolvenz und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der
Sitz verlegt wurde
Bereits bei einer einmaligen vollendeten Ausführung einer der soeben
beispielhaft angeführten Sitzverlegungen im Zusammenhang mit einer
Liquidation/ Insolvenz/ Konkurs ist das Bewertungskriterium *
Insolvenztourismus * erfüllt.
Die unmittelbar mit * Insolvenztourismus * korrespondierenden verschiedenen
anderen Kriterien, wie z. B. echter/unechter Sitz lassen sich in ihrer
Gesamtheit im Part * Liquidation/Insolvenz/Konkurs * dahingehend
beweisrechtlich würdigen, inwiefern es sich um rechtskonforme Tatbestände
oder um gegen die Rechtsnormen verstoßende Tatbestände handelt bzw. handeln
könnte:
Wenn beispielsweise der * Insolvenztourismus * in Verbindung mit einem *
unechten Sitz * korrespondiert, d. h. die Unternehmen bzw. Personen sind am
neuen Sitz nicht tatsächlich präsent und üben als Unternehmen dort nicht
ihre wirtschaftliche Tätigkeit aus ist dies erfahrungsgemäß ein erster
Hinweis auf Motivlagen, die aus dem zunächst noch rechtskonformen Kriterium
* Insolvenztourismus * einen ersten Rückschluss auf mögliche Tatbestände
zulassen, wie z. B. das Erschweren von zu erwartenden staatlichen/
behördlichen Maßnahmen oder auch Vollstreckungsvereitelung, die dann
möglicherweise nicht mehr mit geltenden Rechtsnormen kongruieren.
In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren in Deutschland haben nun deutsche
Gerichte die Bedeutung von * Insolvenztourismus * wie folgt festgelegt:
Das Landgericht Berlin hat in einem aktuellen Urteil festgelegt, welcher
Tatbestand die Verwendung des Begriffs * Insolvenztourismus * rechtfertigt:
Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der Verwendung des Begriffs
*Insolvenztourismus* um die Behauptung einer Tatsache, die geeignet ist,
einen im Geschäftsleben stehenden Unternehmer verächtlich zu machen und ihn
in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
Insolvenztourismus erfordere unlautere Aktivitäten, die dadurch
gekennzeichnet seien, dass im Wege eines zahlenmäßig, räumlich und zeitlich
breit angelegten Vorgehens Unternehmen rücksichtslos und geradezu
systematisch unter Inkaufnahme erheblicher Schäden bei den Gläubigern in den
Niedergang geführt würden.
Das Landgericht führt weiter aus, dass es nach dem Sprachgebrauch in
Fachkreisen dabei um ganz spezielle Konstellationen gehe, die sich dadurch
auszeichnen würden, dass Geschäftsführer in der Krise bewusst den Schaden der
Gläubiger herbeiführen und sich anschließend der Verantwortung entziehen
würden:
Der Geschäftsführer einer insolventen Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
der zugleich alleiniger Gesellschafter ist, überträgt seine
Gesellschaftsanteile an eine vermögenslose und -in der Regel - gutgläubige
natürliche Person, die anschließend zum Geschäftsführer bestellt wird.
Daraufhin wird eine Sitzverlegung vorgenommen, nach deren Eintragung im
Handelsregister beim nunmehr zuständigen Amtsgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Die Gläubiger bemerken den Umzug und die
Insolvenz in diesen Fällen zumeist erst, nachdem sämtliche Vermögenswerte
beiseite geschafft worden sind.
Das Kammergericht Berlin hat sich der Definition des Landgerichts Berlin
angeschlossen.
Neben dem Tatbestand der Insolvenzverschleppung werden nach Auffassung des
Kammergerichts Berlin unter * Insolvenztourismus * ebenfalls unlautere
Aktivitäten verstanden, bei denen durch eine Verlegung des
Unternehmenssitzes in der Krise oder durch die Übertragung von Teilen eines
insolventen Unternehmens auf ein an einem anderen Sitz gelegenes Unternehmen
bewusst Gläubiger geschädigt werden.
Das Kammergericht Berlin sieht in der Verwendung des Begriffs *
Insolvenztourismus * den subjektiven Tatbestand verwirklicht, dass
Sitzverlagerungen gerade dazu dienten, sich berechtigten Forderungen Dritter
zu entziehen.
Beide Argumentationsebenen vermögen nicht zu überzeugen, dennoch haben wir
die Entscheidungen der beiden deutschen Gerichtsinstanzen bezogen auf die
nationale Ebene Deutschland bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren zu
akzeptieren.
Darüber hinaus wird - wie wir anlässlich des laufenden Rechtsstreits zu
diesem Thema inzwischen festgestellt haben - der Begriff *
Insolvenztourismus * in Deutschland benutzt, wenn der Tatbestand * betitelt
* werden soll, dass deutsche Unternehmen oder Personen - die Kenntnis einer
anstehenden Privat- bzw. Firmeninsolvenz unterstellt - z. B. ihren Sitz von
Deutschland nach Frankreich verlegen, um dann die in Frankreich
möglicherweise günstigeren Entschuldungsbedingungen in Anspruch zu nehmen.
Dazu ist aus unserer Sicht zunächst festzustellen, dass allein der Tatbestand
der Sitzverlegung z. B. von Deutschland nach Frankreich, selbst wenn dieser
nachweisbar zielgerichtet auf eine im Vergleich zu Deutschland verkürzte
Entschuldungsphase in einem anderen EU-Mitgliedstaat wie z. B. Frankreich
erfolgt sein sollte, nicht gegen die deutsche öffentliche Ordnung verstößt.
Dies hat im übrigen auch die höchstrichterliche Rechtsprechung in
Deutschland bereits eindeutig festgestellt ( s. BGH - Beschluss vom 18.
September 2001 - IX ZB 51/00 ). In diesem Beschluss des BGH findet sich im
Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Rechtsbeschwerde u. a. der
Begriff *Restschuldbefreiungs-Tourismus* - der Begriff wird in der Weise
gebraucht, dass das französische Konkursverfahren bezogen auf die
vermeintliche bewusst in unvertretbarer Weise zurückgesetzten ( deutschen )
Gläubiger im Verhältnis zum Schuldner zu einem *Restschuldbefreiungs-Tourismus* verleiten würde.
Wie uns allen bekannt ist, ist das Bewertungskriterium * Insolvenztourismus
* darüber hinaus nicht nur international, sondern in weit mehr Fällen auf
nationaler Ebene festzustellen. Auch innerhalb eines Landes gibt es im
Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Spielräume, die z. B. von Insolvenzgericht
zu Insolvenzgericht unterschiedlich ausgelegt und angewandt werden. Nicht
selten wird man von Stadt zu Stadt bzw. von Bundesstaat zu Bundesstaat bzw.
von Kanton zu Kanton bzw. von Bundesland zu Bundesland Unterschiede
feststellen, die je nach eigener Motivlage z. B. für die Durchführung einer
Insolvenz Standorte unterschiedlich attraktiv werden lassen.
Wir empfehlen während des noch offenen Verfahrensausgangs auf den Part *Liquidation/ Insolvenzen/ Konkurs* sowohl im Unternehmens- als auch Personen-Scoring zu verzichten und alle von dieser Empfehlung betroffenen
Mandanten, deren Scoring von der Gerichtsentscheidung tangiert wird bzw.
zukünftig tangiert werden könnte, sowohl über die vorläufige Rechtslage wie
auch die vorläufige Reduzierung des Scorings für bzw. über deutsche
Unternehmen/Personen zu informieren.
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