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| ein Gemeinschaftsbeitrag von RA Holger Hembach Nationale strafrechtliche Risiken im Zusammenhang mit Subventionen Verena Stiess |
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Manchmal ist es mehr als moralischen (Subventions-) Es ist rechtlich gesehen kein Subventionsbetrug am europäischen Steuerzahler, wenn ... ... ein Herr Prof. Dr. Dr. h.c. xy mit seinem Freund, dem Physiotherapeuten yz neue Sport- Therapieformen für lernbehinderte Jugendliche im Rahmen von INTEGRA oder aktuellen ESF - Programmen erprobt und Rahmen der Projektdurchführung gleich das Seminarhaus mit neuester Technologie ausstatten lässt? oder ... eine baden-württembergische Weiterbildungseinrichtung 80 % der Kosten für eine Internet basierte Informationsplattform für KMUs vom Land und der EU kofinanziert bekommt, die letztendlich nur von einer Hand voll kleinen und mittleren Unternehmen de facto genutzt wird oder das 1,5 Millionen Euro - Weiterbildungsmodellprojekt schlicht zu dem Ergebnis kommt, dass es den Testteilnehmern einfach nicht von realem Vorteil war. Subventionsbetrugsfälle auf europäischer Ebene werden in der Presse vor allem im Bereich Landwirtschaft bekannt, dem immer noch größten Haushaltsposten der Europäischen Union. Um unsere Lebensgrundlage in Europa zu erhalten, bekommen private und öffentliche Landeigentümer für bestimmten Umgang mit ihrem Eigentum und im Einzelfall auch für ihr Nichtstun Zuschüsse, die gekoppelt sind an die Größe des Landes (z.B. 70 EUR/pro Hektar erhält der Eigentümer eines Grünlandes dafür, dass er die Fläche einmal pro Jahr mäht), deren Beschaffenheit (Randlagen, schwer zugängliche Lagen werden mehr subventioniert) und die wirtschaftlichen Aktivitäten des (Hobby-, Nebenerwerbs-) Landwirts (Stillegung, Anpflanzung von Rabs, Hanf, Verzicht auf Pestizide und vieles andere). Der Landeigentümer oder Landpächter muss jährlich beim regionalen Landwirtschaftsamt mit einem Formular, einem Steuererklärungsformular ähnlich, im "Ankreuzschema" seine Zuschüsse beantragen. Da liest man dann, dass "3 ha Eiweißpflanzen, 6 ha Energiepflanzen, 5 ha Hopfen, 7 ha Schalenfrüchte, 4 ha Stärkekartoffeln angepflanzt sowie 2 ha stillgelegt und 1 ha neu aufgeforstet wurden. Außerdem wird noch eine Schafherde gehalten- mit 150 Muttertieren". Weil sich jedoch jede landwirtschaftliche Tätigkeit innerhalb der Europäischen Union bekanntlich wirtschaftlich nicht lohnt, so erhalten die Antragsteller nicht nur die Prämien für jedes Tun oder Nichtstun, sondern auch einen Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich (MEKA) aus dem Europäischen Landwirtschaftlichen Ausgleichsfonds. Großgrundbesitzer und / oder Bauern sind heutzutage in erster Linie "Bittsteller und Antragsteller", nicht Unternehmer. Bis zu 30 % - 70 % der Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft werden "vom Amt" überwiesen. Da kommt
es schon mal vor, dass zu viele Flächen angegeben werden. Die Bauern auf
dem Lande kennen sich gut. Die örtlich nicht vertrauten Mitarbeiter des
Landratsamts sind Schreitischhocker und kommen bestimmt nicht, um
tiefliegende Grenzsteine auszubuddeln oder mal nachzuschauen, was denn
tatsächlich auf der Fläche wächst bzw. wie oft gespritzt wurde. Die Europäische Kommission hat die Betrugsbekämpfungseinheit "OLAF" ( office européen de lutte antifraude) mit ca. 500 Kriminalisten / Beamten ( Tendenz steigend) aus 15 verschiedenen Mitgliedstaaten eingerichtet. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sucht ständig personalle Verstärkung, schreibt regelmäßig ,,Dienstleistungen für das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung " aus, zum Beispiel betreffend ...
und im IT - Bereich betreffend
* * * 6 % des EU - Haushalts, über 5 Milliarden Euro, versickert jährlich ins Bodenlose. Im Landwirtschaftlichen Bereich, insb. bei den aus dem EAGFL finanzierten europäischen Stillegungs-, Anpflanz-, Abholz-, Mäh- und Haltungsprämien funktioniert das am leichtesten, da diese beim örtlichen Landwirtschaftsamt mit Hilfe eines einfachen (einer Einkommenssteuererklärung vergleichbaren) Formulars nach ,,Ankreuzschema" beantragt werden. Bei den Strukturbeihilfen stiegen die Betrugsfälle um 70 %. Auch in anderen Förderbereichen suchen die Antragssteller nach Schlupflöchern und wirtschaften letztendlich in die eigene Tasche. Bei über 50 % der sozialen, karitativen Projektträger im Rahmen der Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds stellen die einzelnen Landessozialministerien Mängel bei der <Verwendungsnachweiskontrolle> fest. Im schlimmsten Fall wird eine (Teil-) Rückforderung der Zuwendung ausgesprochen oder die Organisation gilt als nicht prüffähig. Formfehlerhafte Unterlagen ( z.B. keine doppelte Buchführung) gelten bei vielen sozialen, gemeinnützigen Einrichtungen immer noch als Kavaliersdelikt. Tipps für die Verwendungsnachweisführung:
. Bei EU-kofinanzierten Weiterbildungsmassnahmen muss nur 25 % der Zuschusssumme tatsächlich beim Endbegünstigten - also der eigentlichen Zielgruppe wie Beschäftigungslose, von Arbeitslosigkeit Bedrohte, KMUs, Diskriminierte - ankommen. Die Förderung von modellhaften Weiterbildungsprojekten ist insofern letztendlich eine institutionelle Förderung. .Anmerkung:
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Weiterführung unter: <Sonderbericht Nr. 1/2005> vom 18.08.2005 zur Verwaltung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), zusammen mit den Antworten der Kommission <Stellungnahme Nr. 6/2005> vom 18.08.2005 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1073/1999 und (Euratom) Nr. 1074/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
dem Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften: und der Generaldirektion . Verena Stiess © 2001 |
Nationale strafrechtliche Risiken Einleitung Wer Fördermittel beantragt oder beantragen möchte, sollte nicht außer acht lassen, dass im Subventionsverfahren auch strafrechtliche Risiken bestehen. Von besonderer Bedeutung ist dabei der Tatbestand des Subventionsbetruges (§ 264 StGB), der eigens zur Bekämpfung des Missbrauchs von Fördermitteln eingeführt wurde. Aber auch der ,,normale" Betrug, Untreue oder Steuerstraftaten spielen in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle. Auf den ersten Blick scheint es einfach, strafrechtliche Risiken bei der Subventionsvergabe zu vermeiden: Wer alles vollständig und wahrheitsgemäß offen legt, kann sich nicht strafbar machen. Aber das Subventionsrecht ist kompliziert. Auch gutwillige Fördermittelempfänger können sich leicht in seinen Schlingen verfangen und es zählt zu den Besonderheiten des Subventionsbetruges, dass hier ... ... schon unvorsätzliches, aber leichtfertiges Verhalten strafbar ... ... sein kann. Außerdem ist es keinem Unternehmer zu verdenken, wenn er seine Geschäfte subventionsgünstig abwickelt, also so, dass er dabei möglichst viele Fördermittel erhält- vor allem deshalb, weil seine Konkurrenten das auch tun. Die Grenze zur illegalen Erschleichung von Subventionen ist hier aber oft schwer zu ziehen. Und schließlich sind für einen Antrag auf Fördermittel oft schwierige rechtliche Wertungen erforderlich. Auch Fehler in diesem Bereich können die Gefahr der Strafverfolgung nach sich ziehen. Darum zeige ich nachfolgend strafrechtliche Aspekte des Subventionsrechts auf. Selbstverständlich ersetzen diese Angaben keine rechtliche Beratung im Einzelfall; hier kann es lediglich um grundlegende Informationen gehen. 1) Umgehungsgeschäfte und falsche AngabenNach § 264 StGB macht sich wegen Subventionsbetruges strafbar, wer gegenüber einem Subventionsgeber unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht. Versucht ein Unternehmer, seine Verträge so einzurichten, dass er möglichst hohe Subventionen erhält, ist schwer abzugrenzen, wann Angaben falsch sind. a) Rückdatierung von Verträgen Noch vergleichsweise einfach ist dies in den sogenannten Rückdatierungsfällen: Oft ist die Gewährung von Fördermitteln zeitlich eng befristet: Gefördert werden nur Geschäfte und Maßnahmen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums getätigt wurden. Das ist ärgerlich für diejenigen Unternehmer, die grundsätzlich die Chance gehabt hätten, Subventionen zu erhalten, aber den maßgeblichen Vertrag eine Woche zu früh oder zu spät abgeschlossen haben. In einem solchen Fall ist die Versuchung groß, durch Rückdatierung der entsprechenden Verträge dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen für die Subventionsgewährung bestehen. Das ist jedoch strafbar. Wenn Käufer und Verkäufer einen Kaufvertrag einverständlich umdatieren und der Käufer in seinem Antrag auf Investitionszulage das geänderte Datum als Investitionsbeginn angibt, macht er eine unrichtige Angabe im Sinne des § 264 StGB. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies im Zusammenhang mit dem Investitionszulagengesetz 1975 entschieden. Dieses machte die Gewährung einer Investitionszulage davon abhängig, dass die Bestellung eines Wirtschaftsgutes zwischen dem 30.11.1974 und dem 30.06.1975 getätigt worden war. In verschiedenen Niederlassungen eines Unternehmens wurden Bestellungen, die noch nach dem 30.06.1975 aufgenommen worden waren, zurückdatiert, um so die Investitionszulage in Höhe von 7,5% zu erhalten. Der BGH hat darin einen Betrug gesehen (der Subventionsbetrug war damals noch nicht eingeführt). Heute wäre dieses Verhalten wohl als Subventionsbetrug zu würdigen. b) Annullierung und Neuabschluss von Verträgen Häufig versuchen Unternehmer aber auch, die Gewährung von Subventionen dadurch zu erreichen, dass sie bereits geschlossene Verträge wieder aufheben und später neu abschließen. Ein Beispiel: Zivilrechtlich sind sowohl die Aufhebung des ersten Vertrages als auch der zweite Vertrag gültig. Es stellt sich aber die Frage, ob
In subventionsrechtlicher Hinsicht ist § 4 II des Subventionsgesetzes zu beachten. Dieser bestimmt, dass die Gewährung einer Subvention ausgeschlossen ist, wenn ein Rechtsgeschäft unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorgenommen wird. Da die Aufhebung des ursprünglichen Vertrages und der Neuabschluss nur erfolgten, um eine Subvention zu erhalten, liegt ein solcher Missbrauch vor. Die Investitionszulage kann also nicht gewährt werden. Das führt zu der Anschlussfrage, ob der Unternehmer sich wegen Subventionsbetruges strafbar gemacht hat, indem er den 30.06.1975 als Datum der Bestellung angab. Die Rechtsprechung bejaht das in derartigen Fällen. Die Investitionszulage solle ersichtlich nur für Neubestellungen gewährt werden; wenn aber zuvor bereits ein Vertrag annulliert worden sei, liege eine solche nicht vor. Wenn der Antragsteller dies aber suggeriere, mache er eine falsche Angabe. c) Bedeutung rechtlicher Bewertungen Gerade dieses letzte Beispiel macht deutlich, wie leicht auch falsche rechtliche Bewertungen durch den Antragsteller Strafbarkeitsrisiken mit sich bringen. Im Beispiel hängt die Strafbarkeit wegen Subventionsbetruges davon ab, was unter einer Bestellung im Sinne des Investitionszulagengesetzes zu verstehen ist. Der Antragsteller hat den Kaufvertrag (im Einverständnis mit dem Händler) aufgehoben und neu abgeschlossen. Dann hat er das Datum des neu abgeschlossenen Vertrages als Zeitpunkt der Bestellung angegeben. Versteht man das Wort "Bestellung" im Investitionszulagengesetz im Sinne von "Neubestellung", hat er damit eine falsche Angabe gemacht. Geht man dagegen davon aus, dass auch eine solche erneute Bestellung eine Bestellung im Sinne des Investitionszulagengesetzes ist, liegt keine falsche Angabe vor. Er hat sich also nicht strafbar gemacht. Ein anderes Beispiel: Ein Unternehmer bestellt innerhalb des förderungsfähigen Zeitraumes bei einem Autohaus verbindlich, aber mündlich ein Fahrzeug. Da nach den Gepflogenheiten dieses Autohauses die Bestellung schriftlich erfolgen muss, bestätigt er diese Bestellung nach Ablauf des Förderungszeitraumes schriftlich. Gegenüber dem Subventionsgeber gibt er den Tag der mündlichen Bestellung als Tag der Bestellung an. Hat er damit eine falsche Angabe gemacht? Offensichtlich hängt das davon ab, ob man auch eine mündliche Bestellung als Bestellung im Sinne des Investitionszulagengesetzes ansieht. Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, eine mündliche Bestellung ausreiche und demzufolge eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetruges verneint. Es gibt aber auch andere Auffassungen in der Rechtsprechung. Das Beispiel macht deutlich, dass die Frage, ob eine Angabe falsch ist oder nicht, bisweilen schwer zu beantworten ist. Daher empfiehlt es sich, hier fachkundigen Rat in Anspruch zu nehmen. Wer kann einen Subventionsbetrug begehen? Wenn gefragt wird, wer einen Subventionsbetrug begehen könne, antwortet man spontan: der Subventionsempfänger. Das ist auch richtig aber nicht vollständig. Wegen Subventionsbetruges können sich nämlich nicht nur Personen strafbar machen, die bzw. deren Unternehmen selbst als Subventionsempfänger in Betracht kommen. Der mögliche Täterkreis ist viel weiter. Grundsätzlich kann sich jeder wegen Subventionsbetruges strafbar machen, der gegenüber der zuständigen Behörde falsche Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht.. Daher bestehen Strafbarkeitsrisiken nicht nur für den Subventionsempfänger, sondern auch für Berater, die dieser eingeschaltet hat - beispielsweise für Rechtsanwälte, Steuerberater, oder Subventionsberater. Ob sich deren Verhalten gegebenenfalls als Subventionsbetrug oder aber nur als Beihilfe oder Anstiftung zu einem solchen darstellt, ist eine Frage des Einzelfalles. Eine Rolle spielt hier etwa, welches eigene Interesse sie an der Tat haben, wie groß ihr Beitrag ist, ob sie weisungsgebunden gehandelt haben oder ähnliches. In der juristischen Literatur ist umstritten, ob auch Mitarbeiter der Behörde, die für die Subventionsvergabe zuständig ist, als Täter eines Subventionsbetruges in Betracht kommen. Hiergegen wird geltend gemacht, nach der Vorstellung des Gesetzgebers sei die Behörde das Opfer des Subventionsbetruges. Daher stünden auch die Mitarbeiter einer solchen Behörde auf der Opferseite und kämen daher als Täter nicht in Betracht. Der Bundesgerichtshof hat jedoch entschieden, dass auch behördeninterne Amtsträger sich wegen Subventionsbetruges strafbar machen können. In dem entschiedenen Fall hatte ein Angestellter eines Tiefbauamtes die Aufgabe gehabt, Anträge auf Subventionierung von Bodenverbesserungsmaßnahmen zu bearbeiten. Er war jeweils bis zur Entscheidungsreife mit dem Verfahren betraut gewesen und hatte die Angelegenheit dann seinem Vorgesetzten zur Unterschrift vorgelegt. In mehreren Fällen hatte er von den Subventionsempfängern Geld dafür erhalten, falsche Angaben in die Subventionsanträge aufzunehmen. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall eine Verurteilung wegen Subventionsbetruges ausgesprochen und damit entschieden, dass auch Behördenmitarbeiter als Täter in betracht kommen. Allerdings macht die Rechtsprechung eine Ausnahme für entscheidungsbefugte Beamte. Denn die falschen Angaben über subventionserhebliche Tatsachen sind nur dann strafbar, wenn sie "einer Behörde gegenüber" erfolgen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Beamter, der selbst letztlich über die Vergabe der Subvention zu entscheiden habe, keine Angaben gegenüber einer Behörde mache. Denn einerseits mache dieser Beamte keinem anderen gegenüber mehr Angaben; andererseits verkörpere er gewissermaßen die Behörde. Deshalb stützte der BGH in dem oben geschilderten Fall die Verurteilung des Mitarbeiters des Tiefbauamtes auch darauf, dass dieser letztlich nicht zur Entscheidung über die Subventionsvergabe befugt war, sondern lediglich die Entscheidung eines anderen vorbereitete. Festzuhalten ist, das Strafbarkeitsrisiken im Subventionsverfahren nicht nur dem Subventionsempfänger drohen, sondern auch anderen Personen, die in das Subventionsverfahren eingeschaltet sind und zwar sowohl auf Seiten des Subventionsempfängers als auch auf Seiten der Behörde. Copyright © 2001 - Rechtsanwalt Holger Hembach |
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